Vorneweg: Ein privater Verkäufer darf von Ihnen gem. Art. 72 SRU keine Anzahlung verlangen! Aber kein Gesetz ohne Ausnahme: Verpflichtet sich der Verkäufer, die Immobilie keinen anderen Interessenten mehr anzubieten, darf er von Ihnen nach Ablauf der sieben Tage 10 % des Kaufpreises als Anzahlung verlangen. Unter Umständen viel Geld.
In diesem Fall empfiehlt es sich, den Compromis de vente vor einem Notar zu schließen. Dadurch sind Sie wenigstens sicher, dass Sie bei Eintritt bestimmter Umstände Ihre Anzahlung zurückerhalten. Anders verhält es sich, wenn der Compromis de vente über einen Makler geschlossen wird. Zur Erinnerung: Makler heißt hier: ein in Frankreich zugelassener Makler!
Wenn dieser Makler Ihnen nun auch eine entsprechend hohe Garantie financière, den Garantiegeber und auch noch ein Treuhandkonto nachweist, dann darf er von Ihnen auch schon vor Ablauf der sieben Tage 10% Anzahlung verlangen. Das beutet für Sie, dass Sie bei Unterzeichnung des Compromis de vente die Anzahlung auf den Tisch des Hauses legen müssen. Allerdings nur und ausschließlich in Form eines Verrechnungsschecks, Cheque barré. Klären Sie diese Dinge vorher ab.
Machen Sie von Ihrem Recht der Rétraction Gebrauch, muss Ihnen der Makler spätestens nach 21 Tagen, gerechnet vom Tag nach Eingang des Rücktritts, die gezahlten Gelder zurückzahlen. Sollten Sie mal an ein schwarzes Schaf geraten, hat Sie das französische Verbraucherrecht recht gut geschützt. Zahlt Ihnen aber der Makler die Anzahlung nicht zurück, dann brauchen Sie einen französischen Anwalt.
Tipp: Schließen Sie Ihren Compromis de vente immer vor einem Notar. Es kostet Sie nichts. Hier können Sie fast zu 100% sicher sein, dass Sie eine geleistete Anzahlung auch ganz unproblematisch wieder auf Ihrem heimischen Konto finden.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Immobilienerwerb in Frankreich. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.