Der Nachbar, der Schwiegervater, der Geschäftspartner usw. bei etwas höherem Aufwand (Gebühr, Beantragung und Bearbeitungszeit von ca. vierzehn Tagen) kann man auch ein erweiterter Grundbuchauszug beantragt werden aus welchem dann auch die Immobilienhistorie ersichtlich ist.
Dieser ist beispielsweise hilfreich, wenn nicht der aktuelle, sondern der frühere Eigentümer einer Spanienimmobilie gesucht wird. Wann und wen interessiert der frühere Eigentümer? Öfter als Sie zunächst zu vermuten geneigt sind. Den Pflichtteilsberechtigten, den Geschäftspartner oder die Steuerbehörde, wenn Vermögenswerte verschwunden sind, um nur einige Beispiele zu nennen.
Generell für spanische Grundbuchauszuge interessieren sich auch Ehepartner, potentielle Käufer, finanzierende Geldinstitute, der Nachbar, Gläubiger, Erben und nicht zuletzt der Eigentümer selbst.
Über welche Informationen muss man verfügen, um die Beschaffung eines Grundbuchauszuges zu ermöglichen?
Oft wird die genaue Anschrift angegeben, verbunden mit der festen Erwartung, dass damit der Erhalt des Grundbuchauszuges möglich sein muss.
Nun, mitunter ist, so auch hier, die Rechtspraxis in Spanien eine andere. Nach dem aktuellen spanischen Grundbuchsystem sind Immobilieneigentümer schwerlich allein mit Immobilienanschrift auffindbar. Vielmehr bedarf es der genauen Namensbezeichnung. Möglichst mit allen Vornamen oder der Angabe der Grundbuchregisterdaten des Grundstückes.
Über die Jahre haben sich beim Online-Beschaffungsservice von spanischen Grundbuchauszügen über die Internetseite www.spanien-grundbuchauszug.de folgende zehn typische Fallgestaltungen des Interesses an spanischen Grundbuchauszügen herauskristallisiert:
- Kaufinteressent vor Immobilienankauf
- Finanzierende Bank vor Hypothekenbelastung
- Deutsche Steuerbehörde interessiert ich unter dem Gesichtspunkt Einkommensteuer
- Nachbarinteresse
- Gläubiger mit oder ohne Titel
- Ehepartner wegen Zugewinnausgleich
- Erben zur Rechtsnachfolge oder Vererber bei Rechtsnachfolgegestaltung
- Pflichtteilsberechtigte zur Anspruchsgeltendmachung
- Geschäftspartner wegen Bonität oder Geschäftsauseinandersetzung
- Eigentümer selbst wegen Gläubigerbelastung, vor Verkauf und vieles mehr
Rein statistisch gesehen ist es der Eigentümer selbst, der einen Grundbuchauszug seines Grundstückes anfordert.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.