Zu diesen Fällen gehören Entlassung auf Antrag, Verzicht, Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag, freiwilliger Eintritt in ausländische Streitkräfte ohne Genehmigung, Erklärung nach dem Optionsmodell in § 29 StAG und Adoption als Kind durch einen Ausländer.
Entlassung auf Antrag
Die Entlassung ist in den §§ 18 bis 24 StAG geregelt. Danach können Sie einen Antrag auf Entlassung stellen, wenn Sie bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt haben und die zuständige Stelle Ihnen zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird. Zu beachten ist, dass Sie durch die Entlassung nicht staatenlos werden dürfen.
Wer kann seine Entlassung beantragen? Personen, die unter der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft stehen, benötigen für Ihre Entlassung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Entlassung kann nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Der Begriff der elterlichen Sorge definiert sich folgendermaßen: Die Eltern eines Kindes haben die Pflicht, für dieses zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst zum einen die Personen- und zum anderen die Vermögenssorge. Zur Personensorge gehören die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Wohnsitz- oder Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Namens, die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen und Impfungen des Kindes etc. Unter der Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Kindesvermögens.
Die elterliche Sorge endet durch den Tod der Eltern, durch die Entziehung des Sorgerechts, durch eine Adoption und durch die Volljährigkeit des Kindes. Die Vormundschaft tritt an die Stelle der elterlichen Sorge, wenn eines der oben genannten Ereignisse eintritt. Im Fall der Volljährigkeit kann natürlich keine Vormundschaft mehr angeordnet werden. Zuständig ist das Vormundschaftsgericht am Wohnort des Kindes. Die Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht, für sich ebenfalls die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft beantragt. Gesetzlich geregelt ist das in § 18 StAG.
Die Entlassung darf darüber hinaus nicht bei Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr oder anderen Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, erteilt werden. Ist das Dienst- oder Amtsverhältnis jedoch beendet, steht einer Entlassung nichts entgegen. Ein Sonderfall gilt auch für Wehrpflichtige: Solange das Bundesministerium der Verteidigung nicht erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Entlassung bestehen, darf diese nicht erteilt werden. Die Erklärung erhalten Sie beim Bundesministerium der Verteidigung oder über das Bundesverwaltungsamt .
Der Antrag auf Entlassung muss – je nach Wohnort – entweder beim zuständigen Ministerium oder einer anderen Behörde, der die Zuständigkeit vom Ministerium übertragen wurde, abgegeben werden. Am besten ist es, wenn Sie bei der Stadt oder Kreisverwaltung nachfragen, welche Behörde für Sie zuständig ist. Für Personen, die dauerhaft im Ausland leben, ist zuständig das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Sinnvoll ist es, den Antrag über die zuständige deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat zu schicken. Eine Übersicht über alle deutschen Auslandsvertretungen finden Sie beim auswärtigen Amt . Welche Dokumente Sie mitbringen müssen, ist von Behörde zu Behörde und von Fall zu Fall unterschiedlich. Deshalb kann an dieser Stelle keine Liste der benötigten Unterlagen aufgeführt werden. Fragen Sie deshalb unbedingt vorher telefonisch nach! In Köln z. B. hilft Ihnen das Amt für öffentliche Ordnung, Sachgebiet Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, weiter.
Bestehen gegen Ihre Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft keine Bedenken, erhalten Sie eine Entlassungsurkunde. Die Urkunde enthält Ihren Namen sowie ggf. den Namen Ihrer Kinder, wenn für diese zugleich die Entlassung beantragt wurde. Nun haben Sie ein Jahr Zeit (Stichtag ist die Aushändigung der Urkunde), die Ihnen zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Erwerben Sie diese nicht, gilt die Entlassung als nicht erfolgt.
Die Gebühr für die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft ist gesetzlich in § 3 Absatz 1 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung geregelt und beträgt 51 Euro. Fast alle anderen Verfahren sind gebührenfrei.
Automatischer Verlust der dt. Staatsbürgerschaft
Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auch automatisch verloren gehen. Das ist immer der Fall, wenn Sie eine fremde Staatsbürgerschaft beantragen und erwerben. Gesetzlich geregelt ist das in § 25 StAG. Dazu bedarf es keiner Erklärung Ihrerseits einer Behörde – der Verlust tritt automatisch ein. Die Behörde muss noch nicht einmal Kenntnis davon haben, dass Sie eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie sind jedoch verpflichtet, unverzüglich den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu melden.
Leben Sie in Deutschland, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde tun, bei einem Auslandsaufenthalt bei der deutschen Auslandsvertretung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Die Kosten dafür belaufen sich auf 255 Euro.
Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft
Von der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft ist der Verzicht zu unterscheiden, der in den §§ 26 ff. StAG geregelt ist. Verzichten können Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Beispiel: Sie besitzen die amerikanische und die deutsche Staatsbürgerschaft – die deutsche möchten Sie gerne ablegen. Auch hier ist zu beachten, dass Sie durch den Verzicht nicht staatenlos werden dürfen. In § 3 StAG ist, wie bereits geregelt, wie man die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt. Aber wie verzichtet man auf diese? Eine gesetzliche Regelung findet man in § 26 StAG. Dort heißt es:
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.“
Wie müssen Sie also vorgehen? Als Erstes müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie auf die deutsche Staatsbürgerschaft verzichten. Diese Erklärung muss an die Stelle gesendet werden, die auch für den Verzicht zuständig ist. Die Behörde überprüft sodann, ob sie den Verzicht genehmigt. Abhängig ist das davon, ob einer der in §§ 26 Absatz 2, 22 Absatz 1 StAG entgegenstehenden Gründe vorliegt, Sie beispielsweise Beamter sind. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie von der Behörde eine Verzichtsurkunde. Erst mit diesem Schritt wird der Verzicht wirksam, und Sie besitzen nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.