Ehefragen

Ehen zwischen Deutschen und Ausländern

Ehefragen

Bei Ehen zwischen Deutschen und Ausländern treten oftmals eine Reihe von Fragen auf. Dieser Artikel bietet eine Übersicht der wichtigsten Punkte, die bei einer binationalen Ehe zu beachten sind.

1. Heirat im Inland

Eine gültige Ehe kann in Deutschland nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Wenn das Heimatrecht der ausländischen Heiratswilligen eine andere Form (z. B. kirchliche Trauung) zwingend vorschreibt, muss sich das Paar auch um die Erfüllung dieser ausländischen Bestimmung bemühen. Die Eheschließung ist beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Eine Eheschließung kann auch dann in Deutschland beantragt werden, wenn ein Teil des Paares sich noch im Ausland aufhält. Über das dabei einzuhaltende Verfahren informieren die Standesämter.

a) Allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung

Die Eheschließung muss grundsätzlich nach dem Recht beider Partner zulässig sein. So wie ein deutscher Partner oder eine deutsche Partnerin seine/ihre Ehefähigkeit nach deutschem Recht nachweisen muss, hat auch eine ausländische Partnerin bzw. ein ausländischer Partner die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem Recht des Heimatlandes zu erfüllen. Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen. Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.

b) Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

Von ausländischen Heiratswilligen wird ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Dieses Zeugnis ist die Bestätigung, dass der Eheschließung nach den Gesetzen des Heimatlandes keine Ehehindernisse entgegenstehen, insbesondere dass keine andere Ehe besteht.

Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder auch von der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die konsularische Vertretung des Heimatlands in Deutschland wird jedoch regelmäßig in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs Monate.

Bei Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder bei Angehörigen solcher Staaten, die keine oder den deutschen Vorschriften nicht genügende Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, kann durch das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht) eine Befreiung erteilt werden. Für die Entgegennahme des Antrags ist das Standesamt zuständig, dieses informiert auch über die erforderlichen Dokumente.

Gegebenenfalls fragt der Standesbeamte nach einer vom Konsulat ausgestellten Eheunbedenklichkeitsbescheinigung oder Ledigkeitsbescheinigung, nach dem Nachweis des Heimataufgebots, der Traubereitschaftserklärung oder dem Gesundheitszeugnis. War der ausländische Partner schon einmal verheiratet, ist auch das ausländische Scheidungsurteil vorzulegen.

Es ist zu beachten, dass die Beschaffung der notwendigen Dokumente sowie eventuell erforderlicher Legalisationsvermerke der deutschen Auslandsvertretung im Einzelfall insgesamt mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

2. Heirat im Ausland

Bei einer Heirat im Ausland gelten die Formvorschriften des Auslands. Wird dort zumBeispiel allein die kirchliche Trauung anerkannt, so ist diese Ehe auch nach deutschem Recht gültig, obwohl hier eine standesamtliche Trauung nötig gewesen wäre.

Im Ausland wird von dem deutschen Heiratswilligen das deutsche Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Dies wird von dem für den Wohnsitz zuständigen Standesamt ausgestellt. Hilfsweise genügt der tatsächliche Aufenthaltsort oder der letzte gewöhnliche Aufenthalt, um die Zuständigkeit des Standesamts zu bestimmen. In verschiedenen Fällen kann auch ein ärztliches Gesundheitszeugnis verlangt werden.

Im Ausland lebende Deutsche können sich auch an das Standesamt I in Berlin wenden.Wer eine deutsche Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe wünscht, kann dieAnlegung eines Familienbuches bei dem zuständigen Standesamt beantragen.

3. Verschiedene Fragen des Eherechts

a) Familienstatut und Güterstand

Die allgemeinen Wirkungen der Ehe (Familienstatut) sind in der einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Es kann im Einzelfall schwierig sein festzustellen, welches Recht beispielsweise für den Güterstand, das Scheidungsverfahren, die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die Schlüsselgewalt und die Haushaltsführung anzuwenden ist.

Liegt kein gemeinsames Heimatrecht vor, so bestimmt der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten das anzuwendende Recht. Wenn beide Eheleute in einem dritten Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, können sie die gesetzlichen Bestimmungen eines ihrer Heimatländer zum Familienstatut bestimmen. Eine solche Rechtswahl muss notariell beurkundet werden; sie wird in anderen Staaten aber dennoch nicht immer anerkannt.

Das gesetzliche Güterrecht in Deutschland ist – falls die Eheleute keine andere Vereinbarung, z. B. durch einen notariellen Ehevertrag, getroffen haben – die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Zugewinngemeinschaft). Dieses deutsche Recht gilt bei Eheleuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit nur, wenn sie zur Zeit der Eheschließung beide den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Wenn die Eheleute zur Zeit der Heirat aber beide in einem ausländischen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so richten sich die güterrechtlichen Fragen nach dem Recht dieses Staates.

Hatten die Eheleute bei der Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Güterrecht des Staates, dem die Eheleute insbesondere durch ihre Herkunft, Kultur, Sprache, Berufstätigkeit am engsten verbunden waren. Es kommt auf den Einzelfall an. Für Ehen, die vor dem 9. April 1983 geschlossen wurden, gelten Sonderregeln.

Auch im Güterrecht gibt es ein Wahlrecht. Vor dem Notar können die Ehegatten schon vor der Heirat (aber auch nach der Eheschließung) bestimmen, dass das Recht eines ihrer Heimatstaaten oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners für die güterrechtlichen Fragen gelten soll. Diese Wahl kann jederzeit geändert werden. Es besteht beim Güterrecht ein größerer Freiraum für Eheverträge als bei den sonstigen Ehewirkungen. Sondervorschriften gelten für Grundstücke. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig zu informieren, um später z. B. beim Kauf eines Grundstücks, beim Umzug in ein anderes Land oder bei einem Scheidungsverfahren keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Für den Fall, dass die deutsche Ehefrau eines Ausländers mit diesem die Ehe in einem anderen Kulturkreis führen möchte, kann der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages sinnvoll sein. Dies würde ihr die Durchsetzung ihrer in Deutschland selbstverständlichen Rechte (wie Berufstätigkeit, eigenverantwortliche Kindererziehung, Unterhalt und persönliches Eigentum) auch in dem anderen Land zu sichern helfen.

b) Ehename

Bei der Eheschließung im Inland wird der Standesbeamte das Paar fragen, welcher Name in der Ehe geführt werden soll. Es kann dabei sowohl das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt werden als auch das gestaltungsfähige, deutsche Namensrecht, nach dem entweder der Geburtsname des Ehemannes oder derjenige der Ehefrau zum gemeinsamen Ehenamen erklärt werden kann oder auch auf einen gemeinsamen Ehenamen verzichtet werden kann.

Ist bei einer Heirat im Ausland noch kein Ehename gewählt worden, können die Eheleute anschließend vor dem deutschen Standesbeamten erklären, dass sie den Familiennamen nach dem Recht desjenigen Staates führen wollen, dem der ausländische Ehegatte angehört. Wenn mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Recht maßgebend ist, können die Ehepartner auch das deutsche Namensrecht wählen. Diese Erklärung hat zu erfolgen, wenn der Familienname in ein deutsches Personenstandsbuch einzutragen ist. Unterbleibt sie, behält der deutsche Ehegatte den Familiennamen, den er bei der Eheschließung führte.

Vor der Wahl des Namensrechts sollten die gegebenenfalls unterschiedlichen Auswirkungen auf die Festlegung des Familiennamens der in der Ehe geborenen Kinder sorgfältig geprüft und bewertet werden.

Es sollte bedacht werden, dass in vielen Herkunftsländern ausländischer Ehepartner die in Deutschland getroffene Namenswahl nicht anerkennungsfähig ist (z. B. für die Namensbezeichnung in vom Herkunftsland ausgestellten Dokumenten und Pässen). Daher sollte sich das Paar vor einer Entscheidung über den Familiennamen genau über das Namensrecht des Herkunftslandes informieren.

c) Ehegattenunterhalt

Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so bestimmen sich ihre Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach deutschem Recht. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehepartner im Ausland, so richten sich seine Unterhaltsansprüche nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts; bei geschiedenen Personen gilt etwas anderes.

Gewährt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts überhaupt keinen Unterhaltsanspruch, so ist die Unterhaltspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehepartner in Deutschland, so bestimmen sich seine Unterhaltsansprüche und die der gemeinsamen Kinder bei einer Trennung (vor einer Scheidung) nach deutschem Recht.

4. Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

Unabhängig davon, wo und nach welchem Recht die Ehe geschlossen worden ist, kann das Scheidungsverfahren vor deutschen Gerichten durchgeführt werden. Welches Recht dabei anzuwenden ist, entscheidet sich nach dem Familienstatut. Wenn die Eheleute bei der Zustellung des Scheidungsantrages ihren Wohnsitz in Deutschland hatten bzw. ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz hier war, so werden sie nach deutschem Recht geschieden. Alle daraus folgenden Ansprüche wie Unterhalt und Zugewinnausgleich richten sich dann regelmäßig nach deutschem Recht. War ein Ehegatte bei der Eheschließung Deutscher, so wird die Ehe auch dann grundsätzlich nach deutschem Recht geschieden, wenn die Ehe nach dem eigentlich maßgeblichen ausländischen Recht (noch) nicht geschieden werden könnte.

Ist im Einzelfall ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden, wird das die Entscheidung des Gerichts insbesondere über Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche und Sorgerecht maßgeblich beeinflussen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn dieser nach dem anwendbaren ausländischen Recht nicht möglich wäre. Schwierigkeiten können bei der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland und der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile im Ausland auftreten.

Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen bei Scheidungen der Ehen von Deutschen mit Ausländern frühzeitig zu informieren.

II. Aufenthaltsrecht

Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.

1. Aufenthalt vor Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung – z. B. als ausländischer Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer – in Deutschland aufhält, benötigt in der Regel zur Einreise ein Visum der deutschen Auslandsvertretung.

Wer als Tourist rechtmäßig eingereist ist – sei es als Angehöriger eines aufenthaltsrechtlich begünstigten Staates visumsfrei bis zu drei Monaten oder sei es mit einem zeitlich begrenzten Besuchervisum –, kann nur im Ausnahmefall mit einer Verlängerung des rechtmäßigen Touristenaufenthalts auf insgesamt höchstens sechs Monate rechnen. Für Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)* und der Schweiz gelten darüber hinausgehende Freizügigkeitsrechte.

Es ist sehr wichtig, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren, da im Einzelfall die Beschaffung der notwendigen Dokumente und auch das standesamtliche Verfahren sich zeitlich sehr hinziehen können. Unter Umständen muss (auch bei einem anfangs rechtmäßigen Besuchsaufenthalt) eine Ausreise und eine – gegebenenfalls visumspflichtige – erneute Einreise zum Termin der Eheschließung in Deutschland hingenommen werden.

Hat das bi-nationale Paar bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden ist, so hat der ausländische Elternteil unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis vor beziehungsweise unabhängig von einer Heirat (im Hinblick auf das deutsche Kind) zu erhalten. Voraussetzung ist, dass der ausländische Elternteil das Personensorgerecht innehat und dieses im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind ausübt oder, wenn er nicht sorgeberechtigt ist, eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft in Deutschland schon besteht.

2. Aufenthalt nach Eheschließung

Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig, in jedem Fall müssen beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen. Ausländer, die sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig (z. B. als Besucher mit Touristenstatus, als Student mit Aufenthaltsbewilligung oder als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis), geduldet oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, können hier anschließend die Aufenthaltserlaubnis erhalten. Falls der Aufenthalt jedoch nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist (z. B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht), kann eine Ausreise erforderlich werden. Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland zu beantragen. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Einreiserecht.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag in der Regel befristet.

a) Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen erfüllt sind.

Nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann die Aufenthaltsberechtigung beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, mündlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, Leistung von sechzig Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung oder vergleichbaren Aufwendungen, keinen schwer wiegenden Verurteilungen und Nichtvorliegen anderer Ausweisungsgründe) als besonders starke Aufenthaltssicherung erteilt werden.

b) Kinder des ausländischen Ehepartners

Bringt der ausländische Ehepartner minderjährige, unverheiratete Kinder in die Ehe mit, so richtet sich deren Aufenthaltsrecht in Deutschland nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen über den Kindernachzug.

Lebt auch der andere Elternteil der Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland oder ist er verstorben, haben Kinder unter 16 Jahren

einen Nachzugsanspruch. In anderen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen, wobei sie das Kindeswohl, insbesondere die Lebenssituation des Kindes im Heimatstaat, sonstige familiäre Belange und einwanderungs- und integrationspolitische Belange Deutschlands berücksichtigt.

Bei Kindern zwischen 16 und 18 Jahren entscheidet die Ausländerbehörde ebenfalls nach Ermessen. Außer in Fällen mit besonderer Härte wird sie die Notwendigkeit der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft und die Wahrnehmung des Sorgerechts durch den ausländischen Ehegatten gerade im Inland ebenso zu berücksichtigen haben wie die Integrationschancen des Jugendlichen (z. B. gute deutsche Sprachkenntnisse).

In der Regel wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der ausländische Elternteil über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist. Möglich ist auch eine Verpflichtungserklärung des deutschen Ehegatten, sofern dadurch die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes nachgewiesen werden kann.

c) Erwerbstätigkeit

Wer als Ausländer (Ausländerin) mit der deutschen Ehepartnerin (mit dem deutschen Ehepartner) aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt). Damit ist die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung auf bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte Betriebe möglich.

Die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EWR und der Schweiz sind wegen ihres Rechts auf Freizügigkeit bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit arbeitsgenehmigungsfrei.

Die Ausübung einer selbständigen / freiberuflichen Erwerbstätigkeit unterliegt zwar nicht dem Arbeitsgenehmigungsrecht, sie muss jedoch vor der Aufnahme von der Ausländerbehörde erlaubt worden sein. Gegebenenfalls sind auch besondere berufsrechtliche Bestimmungen zu beachten.

d) Beendigung der Ehe

Wird eine im Inland nur kurze Zeit geführte eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so kann eineAufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, nicht mehr verlängert odernachträglich zeitlich beschränkt werden.

Ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in Deutschland erwerben die ausländischen Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen dann, wenn als Grundlage des rechtmäßigen Aufenthalts die eheliche Lebensgemeinschaft

  • mindestens zwei Jahre im Inland bestanden hat (auch wenn die Aufenthaltserlaubnis nur befristet verlängert worden ist) oder
  • im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und dem ausländischen Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nicht zugemutet werden kann – dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdiger Belange unzumutbar ist (zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes) – oder
  • im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und der deutsche Ehepartner verstorben ist.

Werden zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben jedoch die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, so wird bei einer Scheidung dem ausländischen Elternteil ein Bleiberecht regelmäßig dann gewährt werden, wenn er das Personensorgerecht wahrnimmt.

III. Staatsangehörigkeitsrecht

Die Frage, welche Auswirkungen die Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner hat, richtet sich sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des ausländischen Ehegatten.

1. Staatsangehörigkeit des deutschen Ehepartners

Die Heirat einer/eines Deutschen mit einem/einer Ausländer/in führt grundsätzlich nichtzum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.Es kann jedoch sein, dass deutsche Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen aufgrund desHeimatrechts der ausländischen Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen bei einer Heirat automatisch(also ohne einen Antrag gestellt zu haben) die Staatsangehörigkeit der anderenPartner erwerben. Dann entsteht Mehrstaatigkeit, da hierbei die deutsche Staatsangehörigkeitfortdauert.

Wer eine andere Staatsangehörigkeit entweder durch eine Einbürgerung oder durch eine auf eigenen Antrag hin erfolgte Registrierung (z. B. anlässlich einer Heirat im Ausland) erlangt hat, verliert regelmäßig die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Folge tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit von der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde vorab genehmigt worden ist.

2. Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners

Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag sind für diese Personen jedoch erleichtert.

Es ist erforderlich, unbeschränkt geschäftsfähig zu sein, am Orte seiner Niederlassung eine Wohnung oder ein Unterkommen zu besitzen und in der Lage zu sein, dort sich und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhaltsfähigkeit). Auch muss eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse stattgefunden haben. Grundsätzlich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland nachzuweisen. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

Weiterhin ist bedeutsam, dass sich die Lebensführung an den allgemein anerkannten Regeln des Zusammenlebens orientiert. Es darf kein Ausweisungsgrund der §§ 46 Nr.1-4 und 47 Abs. 1 und 2 Ausländergesetz (AuslG) entstanden sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG ist beispielsweise jeder nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen. § 47 AuslG betrifft Fälle schwerer und mittlerer Kriminalität. Im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragungen stehen der Einbürgerung nicht mehr entgegen.

Schließlich setzt die Einbürgerung des ausländischen Ehepartners voraus, dass dieser seine bisherige Staatsbürgerschaft verloren hat oder nach dem Erhalt der Einbürgerungszusicherung aufgegeben hat. Wem es nicht möglich ist, die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen, kann unter gewissen Umständen gleichwohl eingebürgert werden. Ausnahmsweise entsteht dann Mehrstaatigkeit. Für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern des ausländischen Ehegatten gelten erleichterte Bedingungen.

Ausländer, die sich länger als acht Jahre in Deutschland aufhalten, haben – unabhängig von der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit Deutschen – nach Maßgabe des Gesetzes einen persönlichen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr von 255 € erhoben, für ein miteingebürgertes Kind beträgt sie 51 €.

Nähere Informationen zum Einbürgerungsverfahren und zur Zulassung von Mehrstaatigkeit können bei den Staatsangehörigkeitsbehörden erlangt werden.

3. Staatsangehörigkeit der Kinder

Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob darüber hinaus auch die Staatsbürgerschaft des anderen, ausländischen Elternteils, erworben wird, richtet sich nach dessen Heimatrecht. Nur für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gelten besondere Regeln.

IV. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Paare können sich in Deutschland als Lebenspartner eintragen lassen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für deutsche sondern auch für bi-nationale und ausländische Paare, sofern zumindest einer der Partner bzw. eine der Partnerinnen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für die Zulässigkeit der Eintragung ist es unwichtig, ob auch im Herkunftsland eines Lebenspartners eine vergleichbare Regelung besteht. Im Übrigen gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie bei der Eheschließung.

Das Verfahren zur Eintragung der Lebenspartnerschaft ist in Deutschland gegenwärtig je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Über die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden die Familiengerichte.

Hinsichtlich des Unterhalts, des gemeinsamen Namens und des Erbrechts begründet die Eintragung einer Lebenspartnerschaft weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Eheschließung. Die ausländischen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben sowohl aufenthaltsrechtlich – mit Ausnahme des bei der Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in besonderen Härtefällen möglichen Bleiberechts – als auch arbeitsgenehmigungsrechtlich den gleichen Status wie Ehegatten. Zudem haben die eingetragenen ausländischen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger das Recht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner von Deutschen eingebürgert zu werden.

Es ist zu beachten, dass die Rechtswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur in sehr wenigen Staaten anerkannt werden.

V. Besondere Probleme

Bei der Führung bi-nationaler Ehen können sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, so wenn der ausländische Ehemann seine Wehrpflicht in seinem Heimatland ableisten muss oder der deutsche Ehepartner wegen eines längeren Aufenthalts im Heimatland des anderen Ehepartners die Wahrnehmung seiner sozialen Ansprüche gefährdet. Es können auch Besonderheiten mancher Staaten beim Erbrecht und Grundbesitz zu beachten sein. Das gleiche gilt für das Steuerrecht.

In Fällen, bei denen es im Verlaufe von Trennungskonflikten zur Androhung von Kindesentziehung kommt oder sogar zu einer Entführung des Kindes ins Ausland, sollte möglichst frühzeitig mit dem Jugendamt oder einer Familienberatungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

Zu den bei der Führung von bi-nationalen und bi-kulturellen Lebensgemeinschaften auftretenden Fragen und Problemen, bieten zahlreiche Einrichtungen der Sozialarbeit fachliche Beratungshilfe an.

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Dieser Artikel wurde vom Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration veröffentlicht.

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