Neues Zuwanderungsgesetz

Fragen für EU-Bürger

Neues Zuwanderungsgesetz

In Artikel 2 des Zuwanderungsgesetztes wird das neue Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt, das ab 1. Januar 2005 das bisher geltende Aufenthaltsgesetz/EG ablöst.

Unionsangehörige haben das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen, sich dort an beliebigen Orten aufzuhalten ( Freizügigkeitsrecht) und zu selbst gesetzten Zwecken niederzulassen ( Niederlassungsfreiheit). Angehörige der EWR-Staaten, die nicht EUBürger sind , sind EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte gleichgestellt. Die EUFreizügigkeitsregeln gelten in weiten Teilen auch für die Staatsangehörigen der Schweiz.

Welche Unionsbürger haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt?

Das Freizügigkeitsgesetz/EU zählt die Unionsbürger auf, die freizügigkeitsberechtigt sind. Das gilt für selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen, Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige und Verbleibeberechtigte (das sind aus dem Erwerbsleben des Aufnahmestaates ausgeschiedene Personen). Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen. Sie benötigen weder ein Visum für die Einreise noch einen Titel für den Aufenthalt. Die bisher erforderliche Aufenthaltserlaubnis-EG entfällt. Damit Sie Ihr Recht im Rechtsverkehr nachweisen können, wird Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht erteilt.

Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt allerdings nur, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und eigenständig ihren Unterhalt sichern.

Ein Krankenversicherungsschutz ist ausreichend, wenn er bestimmte Leistungen wie ärztlicheund zahnärztliche Behandlung, Leistungen bei Geburt und Schwangerschaft oder Krankenhausbehandlung umfasst.

Der Unterhalt kann durch Einkommen und Vermögen oder durch Unterhaltsleistungen der Familie oder durch Renten gesichert sein. Wichtig ist, dass die Existenzmittel ab dem Zeitpunkt der Einreise verfügbar sind.

Haben Familienangehörige von EU-Bürgern aus Drittstaaten ein Nachzugsrecht?

Erwerbstätige (Selbständige und Arbeitnehmer) und Verbleibeberechtigte haben das Recht, Familienangehörige aus Drittstaaten nachziehen zu lassen. Dies gilt für:

  1. Ehegatten und Lebenspartner,
  2. Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
  3. Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen die freizügigkeitsberechtigte Person oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner Unterhalt gewährt.

Die Familienangehörigen aus Drittstaaten genießen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie bei dem EU-Bürger Wohnung nehmen. Sie benötigen allerdings einen Aufenthaltstitel. Sie erhalten von Amts wegen die Aufenthaltserlaubnis-EU.

Als ebenfalls Freizügigkeitsberechtigte haben Familienangehörige den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche. Diese Regeln gelten entsprechend für Bürger aus EWR-Staaten und deren Familienangehörige aus Drittstaaten.

Welche Besonderheiten beim Familiennachzug gelten für Nichterwerbstätige, Rentner und Studenten?

Die Familienangehörigen von Nichterwerbstätigen, Rentnern und Studenten müssen ebenfalls über Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen und bei den freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen Wohnung nehmen.

Ein Recht auf Nachzug als Familienangehöriger eines Rentners oder eines Nichterwerbstätigen haben nur folgende Familienangehörige:

  • der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
  • die sonstigen Verwandten in absteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Diese sind dann ebenfalls freizügigkeitsberechtigt und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Studenten können nur ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu sich ziehen lassen.

Geschützes Aufenthaltsrecht nach fünf Jahren

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder ein besonders geschütztes Aufenthaltsrecht, d.h. es steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht erfüllen oder nicht. Der Verlust dieses Rechts kann nur noch bei besonders schwerwiegenden Gründen festgestellt werden.

Welche Besonderheiten gelten für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten?

Für Bürger der Beitrittstaaten3 besteht für die Einreise nach Deutschland keine Visumspflicht mehr.

Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten genießen das oben dargelegte Freizügigkeitsrecht lediglich mit folgenden Einschränkungen:

Für Erwerbstätige aus den Beitrittsstaaten bestehen in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit in einigen Berufssparten Einschränkungen. In den Bereichen Baugewerbe und verwandten Wirtschaftszweigen wie der Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie der Innendekoration können Bürger, wenn sie in einem Unternehmen in den Beitrittsländern als Arbeitnehmer tätig sind, nicht als Arbeitnehmer nach Deutschland geschickt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn sie sich in Deutschland in diesen Bereichen selbständig machen möchten. Ebenfalls keinen Einfluss haben diese Einschränkungen auf zwischenstaatliche Vereinbarungen, die schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge am 16. April 2003 bestanden haben. Da sich aus dem Beitritt keine nachteiligen Folgen ergeben sollten, dürfen Arbeitnehmer, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, weiter wie bisher in Deutschland arbeiten. Das betrifft z.B. Werkvertragsarbeitsnehmer, Gastarbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer oder Grenzgänger, die in diesen Bereichen tätig sind.

Für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sind Übergangsfristen vereinbart worden, die je nach Mitgliedsstaat bis zu sieben Jahre in Kraft bleiben können. Die Fristen gelten nicht für Malta und Zypern. Solange die Übergangsfristen gelten, ist die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst möglich, wenn Ihnen eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde. Diese Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitsberechtigung-EU. Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU haben Staatsangehörige der neuen Beitrittstaaten, wenn sie am 1.Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Das gilt aber nicht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber, dessen Firmensitz im Ausland ist, nach Deutschland entsandt wurden.

Ihr Familienangehöriger hat einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn Sie selbst die Voraussetzung für die Arbeitsberechtigung erfüllen, das heißt, wenn Sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Darüber hinaus muss Ihr Familienangehöriger sich am 1. Mai 2004 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Ist er nach dem 1. Mai 2004 nach Deutschland gezogen, wird ihm die Arbeitsberechtigung erst nach einem Aufenthalt von 18 Monaten erteilt. Unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes erhält er die Arbeitsberechtigung jedoch spätestens am 2. Mai 2006.

Familienangehörige im arbeitsgenehmigungsrechtlichen Sinne sind nur Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner und Ihre Verwandten in absteigender Linie (Kinder oder Enkel), die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen Sie Unterhalt gewähren.

Eine Arbeitsberechtigung-EU erlischt, wenn der Inhaber aus einem Grund ausreist, der seiner Natur nach nicht vorübergehend ist.

Auf die Arbeitserlaubnis-EU besteht kein Anspruch; sie kann aber erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten werden bei der Neuzulassung zur Beschäftigung in Deutschland Drittstaatsangehörigen gegenüber bevorzugt.

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Dieser Artikel wurde vom Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration veröffentlicht.

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