Das neue Aufenthaltsgesetz umfasst neben neuen Regelungen zur Einwanderung von Arbeitskräften und Erwerbstätigen eine grundlegende Überarbeitung des geltenden Ausländerrechts. Die Zahl der Aufenthaltstitel wird auf zwei reduziert (die unbefristete Niederlassungserlaubnis und die befristete Aufenthaltserlaubnis); je nach Aufenthaltszweck gibt es jedoch nach wie vor zahlreiche Abstufungen und Unterschiede in der rechtlichen Stellung der Betroffenen.
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung werden in einem Verwaltungsakt erteilt und das bisherige Doppelgenehmigungsverfahren durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung der Arbeitsgenehmigung intern zugestimmt hat.
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfs und Veränderungen gegenüber geltenden Recht gegeben werden. Die gesetzlichen Neuregelungen sollen im Wesentlichen zum 1.1.2005 in Kraft treten.
Arbeitsmigration
Ein neues Verfahren zur Zuwanderung von Erwerbstätigen löst die bisher geltenden Rechtsverordnungen Arbeitsaufenthalte-, Anwerbestoppausnahme- und IT-Fachkräfte- Verordnung ab, allerdings zunächst ohne wesentliche materiellrechtliche Auswirkungen: Der Anwerbestopp bleibt grundsätzlich bestehen.
Das bisherige System von Aufenthaltsgenehmigung einerseits und Arbeitsgenehmigung andererseits wird ersetzt durch eine Aufenthaltserlaubnis, die gleichzeitig den Arbeitsmarktzugang regelt. Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trifft die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde prüft unter Berücksichtigung der „allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen" und „den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland", ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
Die Zustimmung und die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn eine Arbeitsstelle in Deutschland nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer zu besetzen ist. Durch Rechtsverordnung können zudem Beschäftigungen bestimmt werden, für die eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.
Die Zuwanderung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung kann für bestimmte Berufsgruppen zugelassen werden, die noch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen sind. Alternativ kann die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in begründeten Einzelfällen auch erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Auch bei der Zuwanderung qualifizierter Ausländerinnen und Ausländer ist weiterhin der Vorrang inländischer privilegierter Arbeitsloser zu beachten.
Der Arbeitsmarktzugang von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits in Deutschland leben und (noch) einer Arbeitsgenehmigung bedürfen, wird wie bisher durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geregelt. Dies gilt auch für den Arbeitsmarktzugang von Geduldeten. Bereits erteilte Arbeitserlaubnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort; ihr Inhalt wird zum Bestandteil der zukünftig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis. Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Da das Zuwanderungsgesetz wesentliche Regelungen des Arbeitsmarktzugangs dem Verordnungsgeber überlässt, bleibt der Erlass der Rechtsverordnungen abzuwarten.
Zuwanderung Hochqualifizierter
Hochqualifizierte Ausländer sollen zuwandern können, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat und davon auszugehen ist, dass die Integration und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Diese Gruppe kann in besonderen Fällen von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis erhalten (s.u.), wobei die Landesregierung bestimmen kann, dass deren Erteilung der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Als Hochqualifizierte werden Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (keine festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppeltem der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, angesehen.
Selbstständige
Erstmals wird die Zuwanderung Selbstständiger ausdrücklich geregelt. Voraussetzungen für eine Zuwanderungserlaubnis für Selbstständige sind ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands oder ein besonderes regionales Bedürfnis, die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Sicherung der Finanzierung des Vorhabens durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage. Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investition von mindestens 1 Million Euro und der Schaffung von zehn Arbeitsplätzen regelmäßig als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl der Arbeitsplätze niedriger sind, werden die Voraussetzungen z.B. anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung u.a. von Gewerbebehörden und Berufskammern geprüft.
Zunächst wird eine Aufenthaltserlaubnis für längstens drei Jahre erteilt. Abweichend von den gewöhnlichen Voraussetzungen kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Studium
Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird jeweils für zwei Jahre erteilt. Während des Studiums ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen sowie eine studentische Nebenbeschäftigung möglich. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis künftig um bis zu einem Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes, der dem Studienabschluss angemessen ist, verlängert werden. In dieser Zeit hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, im Rahmen der oben genannten Verfahren zur Arbeitsmigration einen Arbeitsplatz zu suchen. Seine Aufenthaltsgenehmigung richtet sich dann nach den oben dargestellten Erteilungsgründen.
Aus- und Weiterbildung
Neu ist die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland. Eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis können Ausländer nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung erhalten.
Familiennachzug
Die Regelungen zum Ehegattennachzug bleiben im Wesentlichen unverändert; einen Anspruch erhalten nun auch GFK-Flüchtlinge, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist.
In Anlehnung an die Regelungen zum Ehegattennachzug kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zur Herstellung und Wahrung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erteilt werden.
Auch die Regelungen für den Kindernachzug zu Deutschen, Ausländern, Asylberechtigten und Unionsbürgern bis 18 Jahre bzw. 21 Jahre bleiben im Wesentlichen unverändert.
Einen Anspruch auf Familiennachzug bis zu einem Alter von 18 Jahren erhalten nun auch Kinder von GFK-Flüchtlingen. Gleiches gilt für die Kinder anderer Ausländer, wenn sie bis zum Alter von 18 Jahren im Familienverband einreisen. Ist dies nicht der Fall, besteht der Anspruch – wenn der Lebensunterhalt gesichert ist – weiterhin lediglich bis zum einem Alter von 16 Jahren. Nunmehr besteht ein Anspruch zwischen 16 Jahren und 18 Jahren jedoch auch dann, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann. Im Übrigen ist eine Ermessensentscheidung zur Vermeidung besonderer Härten möglich. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten (jetziger § 19 Ausländergesetz) bleibt unverändert erhalten.
Der Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige richtet sich zukünftig grundsätzlich nach dem Arbeitsmarktzugang des hier lebenden Ausländers. Familienangehörige von Ausländern mit gleichberechtigtem Arbeitsmarktzugang erhalten ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang, Angehörige von Personen mit nachrangigem Zugang einen nachrangigen Zugang. Im Übrigen erhalten sie einen Arbeitsmarktzugang, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig bestanden hat. Bisherige Wartefristen, auch wenn der Familienangehörige einen Arbeitsmarktzugang hatte, entfallen ganz.
Flüchtlinge und humanitäre Aufnahme
Anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16 a GG erhalten zukünftig erst nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht entfallen sind. Anders als früher erhalten auch anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) den unbefristeten Aufenthaltstitel bereits nach dieser Zeit. Ehegatten und minderjährige Kinder erhalten zukünftig darüber hinaus wie die Familienangehörigen von Asylberechtigten einen abgeleiteten Flüchtlingsstatus. Zudem besteht für GFK-Flüchtlinge nun auch ein Anspruch auf Familiennachzug, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Familiennachzug gleichwohl gewährt werden.
Die Anerkennung als GFK-Flüchtling erfolgt zukünftig - wie in anderen EU-Staaten - auch bei Vorliegen nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung. Darüber hinaus werden GFK-Flüchtlinge aus integrationspolitischen Gründen statusrechtlich mit Asylberechtigten gleichgestellt.
Personen, bei denen rechtliche Abschiebungshindernisse (bisher § 53 AuslG z.B. Gefahr für Leib und Leben, Schutzgewährung auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention oder anderer internationaler Abkommen) vorliegen, sollen zukünftig eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist und sie nicht bestimmte Ausschlussgründe erfüllen. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegen. Es besteht die Möglichkeit des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs und des Familiennachzugs bei Vorliegen humanitärer Gründe. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach sieben Jahren möglich.
Personen, bei denen Ausreisehindernisse (bisher § 55 AuslG etwa wegen fehlender Reisedokumente oder bei fehlenden Flugverbindungen oder fehlender Aufnahmebereitschaft der Herkunftsstaaten ) vorliegen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie die Ausreisehindernisse nicht selbst zu vertreten haben und das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit nicht wegfallen wird. Von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes kann nach Ermessen abgesehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Es besteht lediglich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, der Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich zielt der Gesetzentwurf in diesem Bereich darauf ab, das Phänomen der „Kettenduldungen" zu überwinden, das die Praxis des alten Ausländergesetzes prägte, die Betreffenden in einem unsicheren Status beließ und damit Integration deutlich erschwerte. Künftig sollen durch die verstärkte Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Rechtssicherheit und die Integrationschancen für die Betreffenden verbessert werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach sieben Jahren möglich.
Im Bereich des humanitären Aufenthaltes kommt der Gesetzentwurf der Forderung vieler Flüchtlingsinitiativen, der freien Wohlfahrtsverbände, der Kirchen sowie einiger Länder nach einer Härtefallregelung nach. Die Länder werden ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten, die bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe auf Ersuchen eine Empfehlung aussprechen können. Die obersten Landesbehörden entscheiden dann nach Ermessen und unabhängig von ablehnenden Asylentscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Regelung soll Ende 2009 außer Kraft treten.
Personen, bei denen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen, denen aber keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, erhalten eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Der Arbeitsmarktzugang wird in der Beschäftigungsverordnung geregelt werden. Geduldete, die nach dem 1. Januar 2005 einreisen, werden ähnlich den Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt.
Im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie erhalten Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge), eine Aufenthaltserlaubnis. Es besteht ein Recht auf Familienzusammenführung, falls die Familie auf der Flucht getrennt wurde. Es wird ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang gewährt.
Die Aufnahme jüdischer Kontingentzuwanderer kann zukünftig im Rahmen der Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 AufenthG) erfolgen. Im Falle der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht ein Anspruch auf Familiennachzug und ein gleichberechtigter Arbeitsmarktzugang.
Aufenthaltstitel/Aufenthaltsverfestigung
Die bisherigen auf einen Daueraufenthalt angelegten Aufenthaltstitel unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung werden zugunsten einer Niederlassungserlaubnis zusammengefasst. Anstelle der befristeten Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsbewilligung und der Aufenthaltsbefugnis tritt nun einheitlich die befristete Aufenthaltserlaubnis.
Allerdings unterscheiden sich die Regelungen und Rechtsfolgen für die einzelnen Gruppen nach dem Aufenthaltszweck. Während des Asylverfahrens wird weiterhin die Aufenthaltsgestattung erteilt.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherigen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen. Sie stellt weiterhin einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Ausländer, die derzeit über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, erhalten eine Niederlassungserlaubnis mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Alle bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellten Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung werden nach altem Recht entschieden. Für Ausländer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder - befugnis besitzen, gelten hinsichtlich der so genannten Integrationskriterien bei der Aufenthaltsverfestigung (Rentenversicherungsbeiträge; ausreichende Sprachkenntnisse; Staatsbürgerkundeprüfung) die bisherigen Anforderungen des geltenden Rechts (einfache mündliche Sprachkenntnisse).
Im Übrigen hat einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wer fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und fünf Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Hinzu kommt nach dem zukünftigen Recht das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse sowie von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Diese liegen vor, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen ist oder die erforderlichen Kenntnisse anderweitig nachgewiesen werden. Für Ehegatten reicht es aus, wenn die Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit durch den Ehepartner erfüllt sind. Bei Behinderten sind zwingende Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen vorgesehen, die sie wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen können.
In Härtefällen kann darüber hinaus auch in anderen Fällen von den Voraussetzungen Sprachkenntnisse und Kenntnisse in Staatsbürgerkunde abgesehen werden. Zukünftig wird vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Regelanfrage zur Prüfung von Sicherheitsbedenken stattfinden.
Hochqualifizierte können umgehend eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Für als Selbständige Zuwandernde ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren möglich. Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge erhalten bei fortbestehendem Schutzbedürfnis ebenfalls nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. Sonstige Personen mit einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen müssen sieben Jahre (im alten Ausländergesetz acht Jahre) warten, bis eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Erstmals klar gestellt wird, dass Kindern mit humanitärem Aufenthaltsrecht nach den besonderen und erleichterten Kriterien für Kinder, die im Wege des Familiennachzuges eingereist sind, eine Niederlassungserlaubnis bereits nach fünf Jahren erteilt werden kann.
Integrationsförderung
Erstmals sieht das neue Recht einen Rechtsanspruch auf einen Integrationskurs für ausländische Neuzuwanderer aus Drittstaaten vor, deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Der Kurs umfasst einen Deutschkurs, der geeignet sein muss, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln, und einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Grundkenntnissen über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte. Der Rechtsanspruch gilt für Arbeitsmigranten, Selbständige, Familienangehörige, Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge sowie jüdische Zuwanderer nach § 23 AufenthG für zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels. Keinen Anspruch haben Unionsbürger, Kinder und Jugendliche in schulischer Ausbildung sowie Neuzuwanderer aus Drittstaaten mit erkennbar geringem Integrationsbedarf. Bei Drittstaatern, die bereits über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügen, bezieht sich der Anspruch lediglich auf den Orientierungskurs. Besteht ein Teilnahmeanspruch nicht (z.B. für Unionsbürger) oder nicht mehr (z.B. für länger in Deutschland lebende Ausländer), kann die Teilnahme im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen.
Verfügt ein Neuzuwanderer mit Anspruch nicht über einfache mündliche Sprachkenntnisse, so besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Kurs. Erfolgt eine ordnungsgemäße Teilnahme nicht, so ist dies – soweit nicht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht – bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Zur Teilnahme verpflichtet werden können zudem auch Ausländer, die schon länger im Bundesgebiet leben, wenn sie Sozialleistungen (nach SGB II) beziehen oder in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen die Ausländerbehörde einen Kurs in zumutbarer Entfernung zum Wohnort anbieten kann. Kommt ein Ausländer, der Sozialleistungen bezieht, dieser Verpflichtung nicht nach, so können die Leistungen um bis zu 10% gekürzt werden. Die Teilnahmeverpflichtung entfällt für Jugendliche in Ausbildung, für Ausländer, die die Teilnahme an vergleichbaren Angeboten nachweisen können oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung bereits nach sieben Jahren statt nach acht Jahren. Zudem gilt der erfolgreiche Kursabschluss auch als Nachweis der für die endgültige Aufenthaltsverfestigung erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse. Die Kosten für das Kursangebot trägt der Bund. Der Ausländer kann abhängig von seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt werden. Ist er zur Teilnahme verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann diese Eigenbeteiligung als Gebühr erhoben werden.
Übergangsregelungen
Im Rahmen von Übergangsregelungen wird sichergestellt, dass sich die Rechtsstellung von bereits hier lebenden Ausländern nicht verschlechtert und Vertrauensschutz gewährleistet wird. Befristete und unbefristete Aufenthaltstitel nach geltendem Recht werden je nach Aufenthaltszweck in eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw. in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Für Ausländer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzen, gilt bei der Aufenthaltsverfestigung das alte Recht fort. Auch der Kindernachzug ist in diesen Fällen nach dem jeweils günstigeren Recht möglich. Die Zeiten einer Duldung vor Inkrafttreten des Gesetzes werden bei der Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Institutionelle Reformen
Beim bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das umbenannt wird in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, werden eine Reihe zentraler Aufgaben gebündelt so:
- die Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen;
- die Durchführung der Integrationskurse;
- die fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und die Erstellung entsprechender Informationsmaterialien;
- die Führung des Ausländerzentralregisters;
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
Der Zuständigkeitsbereich der bisherigen Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen, die umbenannt wird in Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, wird erweitert. Sie ist nicht mehr nur für Ausländer zuständig, sondern für Migranten und damit z.B. auch für Eingebürgerte mit Integrationsproblemen.
EU-Bürger
Das Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern wird neu formuliert. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind zukünftig von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit und erhalten nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes ein Niederlassungsrecht.
EU-Bürgern aus den Beitrittstaaten kann für eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nach Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei sie Vorrang vor Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten haben. Da diese „Gemeinschaftspräferenz" sich unmittelbar und zwingend aus der Beitrittsakte ergibt, dürfte sich das Ermessen auf Null reduzieren.
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Dieser Artikel wurde von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration veröffentlicht.