Arbeitslosengeld (ALG) I und II: Einen Anspruch auf ALG I oder II haben zunächst einmal nur Deutsche. Als Ausländer haben Sie nur dann einen Anspruch, wenn Ihnen die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland grundsätzlich erlaubt wäre. Sind Sie Bürger eines anderen EU-Landes geworden, dürfen Sie grundsätzlich in Deutschland arbeiten und könnten dann immer noch ggf. ALG I oder II beantragen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie Ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.
Sozialhilfe: Hier gelten die Ausführungen zum ALG. Der Anspruch bleibt Ihnen auch als „Ausländer“ in Deutschland unter den oben genannten Umständen erhalten.
Wohngeld: vgl. die Erläuterungen zum ALG.
Grundrechte: Einige Grundrechte gelten nur für Deutsche. Das bedeutet, dass Sie sich nach Ablegung der deutschen Staatsbürgerschaft auf diesen Schutz nicht mehr berufen können. Insbesondere kommt dieser Nachteil bei Artikel 8 des Grundgesetzes (GG), der Versammlungsfreiheit, bei Art. 9 GG, der Vereinigungsfreiheit, bei Art. 10 GG, der Freizügigkeit, sowie bei der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zu Tage.
Rentenansprüche: Die Gewährung der Rente ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit – insofern verändert sich durch den Verzicht bzw. die Entlassung bei Ihnen nichts.
Wahlrecht: Nur als Deutscher haben Sie das Recht, an Wahlen teilzunehmen. Gleiches gilt für das passive Wahlrecht, d. h., Sie dürfen auch nicht mehr gewählt werden. Auf kommunaler Ebene gilt allerdings etwas anderes: So dürfen Sie an den Kommunalwahlen teilnehmen, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-Staats sind und seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland innehaben.
Aufenthaltstitel: Im Regelfall benötigen Sie als Ausländer in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der sie ggf. dazu berechtigt, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Sie haben als „ehemaliger Deutscher“ aber einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie fünf Jahre vor dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und den Antrag auf die Erlaubnis rechtzeitig gestellt haben. Selbstverständlich dürfen keine Ausweisungsfälle (wie z. B. eine schwere begangene Straftat) vorliegen. Sonderregeln gelten für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige, die unter das Assoziationsrecht fallen.
Bleiberecht: Als deutscher Staatsangehöriger können Sie nicht aus Deutschland ausgewiesen werden. Wie ist aber die Lage, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen? EU-Bürger haben grundsätzlich ein Bleiberecht in Deutschland. Voraussetzung ist aber, dass Sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Ist das nicht mehr der Fall, besteht die Gefahr, dass Sie ausgewiesen werden. Gleiches kann Ihnen passieren, wenn Sie eine Straftat von einigem Gewicht begehen oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Deutschlands gefährden.
Reisen: Bitte beachten Sie, dass Sie als Staatsbürger eines anderen Landes als Deutschland eventuell nicht mehr in so viele Länder visumsfrei einreisen können.
Berufswahl: Leben Sie als Ausländer in Deutschland, können Sie Berufe wie den des Richters, Staatsanwalts oder Lehrers nicht mehr ergreifen.
Wohnberechtigungsschein: Auch ausländische Staatsbürger können bei der Stadt einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Pass mit Aufenthaltserlaubnis vorgezeigt werden kann.
Reisepass und Personalausweis: Mit dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft sind Sie nicht mehr berechtigt, eines der beiden Dokumente zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen, und Sie müssen bei der nun für Sie zuständigen Stelle im Ausland neue Dokumente beantragen.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.