Arbeitsgenehmigung

Vorschriften und Antragsverfahren

Arbeitsgenehmigung

Falls Sie in Frankreich arbeiten möchten, benötigen Sie eventuell eine Arbeitserlaubnis. EU-Bürger brauchen keine Arbeitsgenehmigung - mit einigen Ausnahmen.

EU-/EWR-Bürger

Bürger der EU/des EWR benötigen keine Arbeitsgenehmigung, um in Frankreich als Angestellte oder Selbstständige zu arbeiten.

Anmerkung: Kroatische Bürger benötigen bis 2020 eine Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht vorhaben, als Selbstständige zu arbeiten.

Nicht-EWR-Bürger

Nicht-EWR-Bürger benötigen sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitsgenehmigung, um in Frankreich arbeiten zu können. Zwischen der Schweiz und Frankreich besteht ein besonderes Abkommen, mit dem Sie als Schweizer problemlos eine Arbeitsgenehmigung bekommen. Sie müssen allerdings das übliche Prozedere für den Visa-Antrag durchlaufen.

Prozedere für Nicht-EWR-Bürger

Um Nicht-EWR-Bürger anzustellen, besonders unbefristet, muss eine Firma nachweisen, dass es keinen für die Position qualifizierten Kandidaten aus dem EWR gibt. Es ist unmöglich, diese Kriterien zu erfüllen, aber vielen kleineren Firmen ist dieser Aufwand zu groß, weil sie normalerweise über genügend Kandidaten verfügen, weshalb das Prozedere 4-6 Monate dauern kann.

Die Firma, die Sie anstellen will, muss die Position zuerst am Arbeitsamt, dem Pole Emploi, veröffentlichen. Wenn sich keine geeigneten französischen Kandidaten bewerben, gehen die Bewerbungsunterlagen (inklusive Ihrer Bewerbung und dem Antrag der Firma, Sie anzustellen) an die Unités territoriales weiter, die für Arbeit, Beschäftigung und Ausbildung zuständig sind.

Die Unités territoriales werden Ihre Bewerbung in Hinsicht auf Ihre Qualifikation, Erfahrung und die Beschäftigungssituation in Frankreich prüfen. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, werden die Firma als auch die préfécture und der OMI (Office des migrations internationals) informiert. Dann beginnt Ihre "Arbeit" in Frankreich. Sie müssen ärztliche Untersuchungen vornehmen lassen, das Visum und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Fällt die Entscheidung negativ aus, wird Ihre Firma benachrichtigt und erhält eine Begründung dafür. Bei manchen Berufen, wie in den Bereichen Wissenschaft und Informatk, ist es einfacher, die Arbeitsgenehmigung zu erhalten.

Wenn sie über eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung verfügen, mit der Sie nicht das Recht haben, zu arbeiten (Touristen, Studenten) können Sie die Änderung der Genehmigung beantragen. Das ist einfacher als ganz von vorne beginnen zu müssen. Stellen Sie den Antrag beim örtlichen Amt. Der Antrag geht weiter an die Unités territoriales, die den Antrag dann bearbeiten und auf die Bedingungen für Ihren Aufenthalt in Frankreich sowie die Qualifikation für einen Sektor prüfen.

Arten der Arbeitserlaubnis

Es gibt mehrere Arten von Arbeitserlaubnis (autorisations de travail). Sie müssen in Form von Aufenthaltsgenehmigungen mit dem Zusatz einer Arbeitserlaubnis allgemein oder für einen bestimmten Sektor (begleitet von Pass und Visum) ausgestellt werden. Klicken Sie  hier  um das Antragsformular für eine Arbeitserlaubnis herunterzuladen.

Wenn Sie eine Erlaubnis für dauerhaften Aufenthalt in Frankreich besitzen (carte de résident, CR) ist es Ihnen erlaubt zu arbeiten.

Wenn Sie eine beschränkte Aufenthaltsgenehmigung haben (autorisation provisoire de séjour, APS) oder ein Visum für Kurzaufenthalte (visa court séjour), sind Sie berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Wenn Sie diese erhalten, sieht sie folgendermaßen aus:

  • Temporäre Aufenthaltsgenehmigung (carte de séjour temporaire, CST),  in der die Art der Berufsausübung festgehalten wird, wie zum Beispiel '"Angestellter" (activité salariée), "Selbstständiger" (activité non salariée), "Wissenschaftler" (scientifique), "kulturelle und künstlerische Berufe" (profession artistique et culturelle), oder "Handel" (commerçant), sowie der Ort, an dem Sie die Tätigkeit ausüben dürfen (z.B. France métropole, Ile-de-France, etc.).
  • Temporäre Arbeitserlaubnis (autorisation provisoire de travail, ATP). Trifft in bestimmten Fällen zu, beispielsweise wenn der Angestellte weiterhin in einer Firma in Übersee angestellt bleibt (detaché Status).
  • Saisonarbeitsvertrag (contrat de travail saisonnier), der die Arbeit, den Ort und die Gültigkeit spezifiziert.

Die temporäre Aufenthaltserlaubnis gibt dem Inhaber mit dem Status "private oder Familienangelegenheiten) in den meisten Fällen das Recht, überall in Frankreich ohne Einschränkungen arbeiten zu dürfen (es gibt Ausnahmen für Algerien, Tunesien, Marokko), wohingegen Inhaber mit dem Status "Besucher" (visiteur) keine Erlaubnis zu arbeiten erteilt wird und sie die Arbeitserlaubnis separat beantragen müssen.

Für genauere Informationen zu den verschiedenen Arten der Arbeitserlaubnis, klicken Sie hier  um zur offiziellen Webseite zu gelangen.

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