Personen aus dem EU/EFTA-Raum
Staatsangehörige aus EU/EFTA-Ländern (momentan noch ausgenommen sind Rumänien und Bulgarien) können sich in der Schweiz selbständig machen. Gemäss dem Personenfreizügigkeitsabkommen kann sich auch selbständig machen, wer nicht über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) verfügt. Auch die fünfjährige B-Aufenthaltsbewilligung reicht aus. Um sich in der Schweiz anzumelden, ist die geplante unternehmerische Tätigkeit aber anhand von Dokumenten nachzuweisen. Dazu können u.a. gehören: Handelsregistereintrag, Mehrwertsteuernummer, Businessplan, Berufsregistereintrag, Nachweis der Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger und Geschäftsbücher. Genauere Informationen erteilen die kantonalen Migrationsämter.
Personen aus Drittstaaten
Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten müssen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben zu können, den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktrechtlichen Anforderungen (ANAG-Richtlinien) genügen. Nur Inhaber eines C-Ausweises oder die Ehepartner von solchen oder Schweizer Staatsangehörigen haben einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Alle anderen Personen müssen bei der jeweiligen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen. Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass die geplante Firma eine “nachhaltig positive Wirkung auf die schweizerische Wirtschaft” abgibt. Am besten wird ein fertig ausgearbeiteter Businessplan eingereicht. Sofern das Gesuch von der kantonalen Behörde anerkannt wird, erhält der Gesuchsteller die Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatangehörige (Ausweis L). Regelmässig ist diese Bewilligung auf zwölf Monate beschränkt und kann höchstens um zwölf weitere Monate verlängert werden. Unter Umständen kann die Bewilligung weitere Male um zwölf Monate verlängert werden. Bei jeder Verlängerung findet eine neue arbeitsmarktrechtliche Prüfung durch die jeweilige Behörde statt.
GmbH
Bei der GmbH ist erforderlich, dass mindestens eine Person die Gesellschaft in der Schweiz vertritt (eine Zeichnungsberechtigung hat). Diese Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Es kann sich dabei um eine Geschäftsführerin oder einen Direktor handeln. Erforderlich ist auf jeden Fall eine für die Schweiz gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
AG
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Zeichnungsberechtigung muss Wohnsitz in der Schweiz haben.
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