Nicht-EU-Bürger mit einer (befristeten oder unbefristeten) Aufenthaltsgenehmigung können normalerweise ihre Ehefrau, Kinder unter 18 Jahren sowie in einigen Fällen weitere Familienangehörige nachziehen lassen. Der Familiennachzug wird in diesem Fall nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bewilligt. Hierzu gehören z.B. eine adäquate Wohnungsgröße, ein Finanzierungsnachweis zum Unterhalt der Angehörigen sowie ausreichende Deutschkenntnisse.
Anmerkungen zu Eheverhältnissen
Ehepartner haben ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland, sofern der Ehepartner eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsberechtigung besitzt. Hat der Ehepartner in Deutschland nur eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis, so wird der Familiennachzug nur dann gewährt, wenn die Ehe vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschlossen wurde und dies bei der Beantragung der Erlaubnis angegeben wurde. Beide Ehepartner müssen 18 Jahre alt oder älter sein.
Die Aufenthaltsgenehmigung des Partners behält nach zwei Jahren auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Ehe annuliert wird. Wird die Ehe vor dem Ablauf dieser Frist annuliert, kann der Partner nur in Sonderfällen in Deutschland bleiben.
Besuche von Freunden und Familien
Falls Sie Besuche von Freunden oder Familienangehörigen empfangen wollen, so fallen diese nicht unter den Begriff des Familiennachzugs (dieser gilt nur für Angehörige, die in Deutschland bleiben wollen). Ihre Besucher brauchen deshalb ggf. ein Visum, auch wenn Sie sich nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten. Da die deutschen diplomatischen Vertretungen einigen Entscheidungsfreiraum bei der Visavergabe haben, werden Familienbeziehungen bei der Visavergabe jedoch oftmals berücksichtigt.
Für den Erhalt eines Visums muss Ihr Besucher i.d.R. einen Finanzierungsnachweis zur Deckung der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts in Deutschland vorlegen. Hierzu müssen Sie normalerweise bei Ihrem lokalen Ausländeramt eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, in der Sie für die Deckung dieser Lebenshaltungskosten bürgen. Das Ausländeramt erhebt hierfür oftmals eine Bearbeitungsgebühr.
Für mehr Informationen besuchen Sie die Webseite des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge .