Deutsche Staatsbürger benötigen als Bürger eines EWR-Staates keine Arbeitsbewilligung. Im Detail sind folgende Personen von dem Gesetz ausgenommen:
- EWR- und EU-Bürger (ohne Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) sowie Schweizer,
- ausländische Ehegatten und Kinder von Österreichern bis 18 Jahre,
- ausländische Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder, Eltern und Schwiegereltern von EU- bzw EWR-Bürgern und Schweizern mit Aufenthaltsrecht,
- anerkannte Konventionsflüchtlinge (nicht bloße Asylbewerber),
- subsidiär Schutzberechtigte, die diesen Status bereits seit mehr als einem Jahr innehaben,
- Ausländer im diplomatischen oder berufskonsularischen Dienst sowie deren ausländische Bedienstete,
- Lehrende und Forschende.
Für die Bürger der zum 1. Mai der Europäischen Union beigetretenen Staaten gelten zur Zeit noch Übergangsregelungen. Sie müssen ebenso wie alle anderen nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommenen Personen eine Beschäftigungsbewilligung beantragen, bevor sie in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen können. Die Bewilligung muss vom Arbeitgeber beim AMS beantragt werden und wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt. Es fallen für den Antrag Gebühren von ca. 20 Euro an. Nach 52 Wochen Beschäftigung in den letzten 14 Monaten kann eine zwei Jahre gültige Arbeitserlaubnis beim AMS beantragt werden.
Neben diesen Genehmigungen gibt es noch eine Reihe weiterer Formen der Bewilligungen, z. B. für Saisonarbeitskräfte, Entsandte oder Schlüsselkräfte. Die Regionalstellen des AMS können Sie bei Bedarf ausführlich beraten. Weitere Informationen zu dem Thema fi nden Sie auch auf der Internetseite des AMS unter www.ams.or.at .
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in Österreich. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.