Personen, die aus beruflichen Gründen oder zum Studieren nach Deutschland kommen, müssen einen gültigen Krankenversicherungsschutz vorweisen.
In Deutschland besteht ein duales Krankenversicherungssystem mit zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen auf der einen und verschiedenen privaten Anbietern auf der anderen Seite. Häufig müssen sich Personen aus dem Ausland gesetzlich in Deutschland versichern oder können bei ihrer Heimatkasse versichert bleiben. Konkret hängt dies aber von der Art und Dauer des Aufenthalts ab. Die Bestimmungen im Überblick.
Sowohl deutsche Bundesbürger, als auch Personen, die sich eine gewisse Zeit in Deutschland aufhalten, müssen sich gegen ihr individuelles Krankheitsrisiko absichern. Diese Pflicht gilt für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, genauso wie für Studierende.
Die Abrechnung notwendiger medizinischer Leistungen kann für EU-Bürger mit Hilfe der European Insurance Card (EHIC) mit der Krankenkasse in der Heimat erfolgen. Bei Arbeitnehmern entfällt diese Möglichkeit aber bei einer Erwerbstätigkeit, die länger als 12 Monate andauert. Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen neben der Arbeitserlaubnis einen Aufenthaltstitel und müssen sich in der Regel gesetzlich in Deutschland krankenversichern.
Studenten aus dem Ausland können ihr Studium nur antreten, wenn sie bereits vor der Immatrikulation eine gültige Krankenversicherung abgeschlossen haben. Studierende aus EU-Staaten können weiterhin bei ihrer Heimatkasse versichert bleiben, wenn diese erklärt, dass die Absicherung auch in Deutschland gilt. Studenten aus EU-Staatenkönnen, Studenten aus Drittstaatenmüssensich aber in Deutschland versichern.
Gesetzliche Krankenkassen halten für Studierende eine entsprechende Absicherungsmöglichkeit bereit. Sie können sich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) gegen ihr finanzielles Krankheitsrisiko versichern. Dazu existiert ein Spezialtarif für Studenten mit vergleichbar niedrigen Beiträgen. Dieser ist bei allen Kassen weitgehend identisch. Lediglich bei den Zusatzleistungen wie beispielsweise Zuzahlungen für Sportkurse oder für eine Ernährungsberatung können sich die Krankenkassen unterscheiden. Die Versicherung in der KVdS ist jedoch nur bis zum 14. Fachsemester oder bis zu einem Alter von 30 Jahren möglich.
Für Gastwissenschaftler, die im Rahmen einer Promotion oder zum Forschen und Lehren nach Deutschland kommen, gelten folgende Bestimmungen:
Bei Gastwissenschaftlern in der deutschen GKV können sogar daheim gebliebene Ehepartner oder Kinder Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland in Anspruch nehmen, ohne dafür einen Extrabeitrag zahlen zu müssen.
Die meisten Deutschen sind im gesetzlichen System versichert. Versichert sind neben den Personen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen auch freiwillig Versicherte wie zum Beispiel Selbständige, Kinder und Ehepartner in der beitragsfreien Familienversicherung sowie Rentner. Jeder zahlt Beiträge (Ausnahme: Familienversicherte) entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und bis zu einer bestimmten Grenze, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen darüber werden nicht mehr zur Beitragsberechnung hinzugezogen.
Quelle: 1A Verbraucherportal - Weiter zu: Krankenkassenvergleich: Online-Rechner für aktuelle Tarife auf www.1a.net