Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Grundsätzlich ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt für Privatpersonen (z.B. Einzelunternehmen) genauso wie für Gesellschaften (z.B. Kollektivgesellschaft, GmbH, AG, etc.).

Der Regelsteuersatz beträgt 8 %, wobei Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen.

Von dieser Steuerpflicht gibt es jedoch diverse Ausnahmen. Einerseits ist man erst ab einem gewissen Umsatz resp. einem gewissen Steuerbetrag mehrwertsteuerpflichtig, andererseits sind diverse Tätigkeiten von der MWST ausgenommen.

Wer einen maximalen jährlichen Umsatz von CHF 100’000 im Inland erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit. Eine zusätzliche Ausnahme gilt für all jene, die einen Umsatz von maximal CHF 5’020’000 pro Jahr aufweisen, falls sich daraus ein Steuerbetrag von CHF 109’000 oder weniger pro Jahr ergibt. Um zu ermitteln ob der Steuerbetrag CHF 109’000 übersteigt, müsste jedoch intern eine MWST-Buchhaltung geführt werden (insb. zur Ermittlung des Vorsteuerabzuges). Zur Vereinfachung kann aber mit sogenannten Saldosteuersätzen abgeschätzt werden, ob man steuerpflichtig ist. Dabei wird der Umsatz mit einem branchenspezifischen Steuersatz multipliziert. Das Resultat darf dann CHF 109’000 nicht übersteigen.

Dazu ein Beispiel: Die Autowasch GmbH Zürich erwirtschaftet dieses Jahr CHF 150’000 Umsatz. Für Autowaschanlagen gilt ein Saldosteuersatz von 3.7 %, was multipliziert mit dem Umsatz einen erwarteten Steuerbetrag von CHF 5’550 ergibt. Die GmbH ist somit nicht mehrwertsteuerpflichtig (CHF 5’550 < CHF 109’000).

Wäre die GmbH ein Velogeschäft, käme ein Satz von 1.3% zur Anwendung. Es resultiert ein Steuerbetrag von CHF 1’950. Die Velo GmbH wäre also gemäss der Saldosteuersatzmethode ebenfalls nicht steuerpflichtig (CHF 3’450 < CHF 109’000).

Zusammenfassend: Ab dem Überschreiten der Grenze von CHF 100’000 Jahresumsatz ist die Mehrwertsteuerpflicht in jedem Falle umfassend abzuklären, idealerweise zusammen mit einem erfahrenen Berater .

Abgesehen von diesen Umsatz- und Steuerbetragsgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Steuerausnahmen und -befreiungen. Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten und die Eintrittspreise in Zoos. Befreit sind u.a. Dienstleistungen von Reisebüros und die Vermietung von Flugzeugen. Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Dieser Artikel wurde von eingereicht STARTUPS.CH 


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