Französische Bauunternehmer

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Atelier de Construction - so oder ähnlich firmieren Bauunternehmer in Frankreich. Sie wollen Ihr Haus von einem französischen Bauunternehmer erstellen lassen? Dann sollten Sie die nachfolgenden Zeilen ganz besonders genau lesen.

Eines vorweg: Ihre Rechtsstellung als Bauherr ist in Frankreich wesentlich stärker als in Deutschland. In der Grenzregion zu Elsass und Lothringen ist es durchaus beliebt, deutsche Unternehmer zum Bau des eigenen Hauses heranzuziehen. Wir Deutschen meinen ja noch immer, dass es keine bessere Qualität als in Deutschland gebe. Und wenn wir schon ein Haus bauen, dann kommt nur das Beste in Frage.

Fragen Sie Ihren deutschen Unternehmer, wie viele Häuser er in Frankreich bereits gebaut hat. Fragen Sie Ihn, ob er eine französischen Niederlassung hat. Vergeben Sie den Auftrag nur dann, wenn er Ihnen eine französischen Niederlassung nachweisen kann. Ein deutscher Unternehmer ohne französischen Niederlassung darf zwar Ihr Haus in Frankreich bauen (EU-Recht!) – aber: Die französischen Behörden verlangen, dass alle französischen Sozialvorschriften erfüllt sind, alle steuerlichen Anmeldungen vorgelegt werden usw.

Es sind auch klare Bestrebungen erkennbar, die deutsche Konkurrenz in Schach zu halten. Welcher kleine Unternehmer klagt schon, wenn die französischen Behörden ihm Steine in den Weg legen? Der arme Unternehmer hat in Deutschland schon genügend mit den deutschen Behörden zu tun. Da kennt er sich seit Jahren aus – aber in Frankreich? In Frankreich steht er schnell mit einem Bein im Gefängnis. Die Beschlagnahme seiner Arbeitsgeräte ist zu befürchten – nur weil er eine Anmeldung nicht vollständig oder aus Unwissen falsch oder gar nicht abgegeben hat. Und das Beste ist – Sie haften für die Fehler des Unternehmers (Sozialabgaben, Steuern) mit …

Beauftragen Sie besser einen französischen Unternehmer oder einen deutschen Unternehmer, der Ihnen eine Niederlassung in Frankreich nachweist. Sie haben dann die größten möglichen Vorteile, vor allem im Bereich der Gewährleistung und der Absicherung bei Insolvenz des Unternehmers.

Verträge mit einem französischen Bauunternehmer

Wenn Sie als Privatmann den Auftrag zum Bau Ihres individuellen Hauses an einen in Frankreich ansässigen Bauunternehmer vergeben, spricht das französischen Recht von einem Contrat de construction sans fourniture du plan. Dies bezeichnet einen Vertrag, bei dem Sie den Unternehmer mindestens mit folgenden Gewerken betrauen:

Der Vertrag hat im Gesetz ganz genau vorgeschriebene Vertragsinhalte aufzuweisen. Hierzu zählen u. a. die genaue Vertragsstrafe, Pénalité, für den Fall des Verzugs der Fertigstellung (mindestens 1/3000 des vereinbarten Preises pro Tag) oder auch der Nachweis der Versicherung, Garantie de livraison, für den Fall der Nichtablieferung der vereinbarten Gewerke. Natürlich sind auch andere Vertragsmerkmale teilweise vom Gesetzgeber vorgeschrieben oder auch frei vereinbar.

Ganz wesentlich für den Bauherrn, Maître d’ouvrage, sind die in dieser Form Deutschland unbekannten Garantien. Sie sind im Code Civile verankert (Articles 1792 suivants). Die wichtigste Garantie sei hier erwähnt: Es handelt sich um die so genannte Garantie décennale – sie deckt einen Zeitraum von zehn Jahren ab!

Wegen der Komplexität eines solchen Vertragsentwurfs gehört dieser Vertrag vor Unterzeichnung unbedingt in die Hände eines erfahrenen Beraters. Und noch ein Tipp, der auch für den Bauträgervertrag gilt: Ein Vertrag mit einem deutschen Bauunternehmer für den individuellen Bau eines Hauses unterliegt nicht automatisch dem französischen Recht, nur weil das Haus in Frankreich gebaut wird. Der Vertrag muss in Frankreich (Ort = französischer Ort) geschlossen, also unterzeichnet werden!

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Immobilienerwerb in Frankreich. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.


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