Die Einkommenssteuer in Polen ist progressiv, der Steuersatz steigt also mit dem Einkommen. Im europaweiten Vergleich zählt Polen zu den Ländern mit den niedrigsten Einkommenssteuern.
Zu Beginn des Jahres 2009 lag die polnische Einkommenssteuer zwischen 0 und maximal 32%, je nach Einkommen. Auf Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen festen Steuersatz von 19% beantragen. Die Körperschaftssteuer in Polen beträgt 19%.
Angestellte und Freiberufler in Polen müssen Einkommenssteuer zahlen. Wenn Sie sich langfristig in Polen aufhalten, wird Ihr gesamtes Einkommen besteuert, egal in welchem Land es erwirtschaftet wurde. Ein langfristiger Aufenthalt ist gegeben, wenn Sie entweder einen festen Wohnsitz in Polen haben oder mehr als 183 Tage des betreffenden Geschäftsjahres in Polen verbracht haben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Polen haben, aber in Polen angestellt sind, müssen Sie lediglich auf in Polen erwirtschafte Einkünfte die polnische Einkommenssteuer zahlen.
Als Angestellter in Polen wird Ihre Einkommensteuer direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen. Freiberufler müssen einen festgelegten Betrag vorab zahlen, der anhand des Vorjahreseinkommens oder der Gewinnschätzung berechnet wird. Nach der jährlichen Steuererklärung werden zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet oder Sie müssen Nachzahlungen leisten.
Die Mehrwertsteuer in Polen beträgt 22%. Reduzierte Raten von 7% bzw. 3% gelten für einige Produkte und Dienstleistungen wie beispielsweise Grundnahrungsmittel. Bestimmte Produkte und Dienstleistungen in Polen sind komplett von der Mehrwertsteuer befreit, zum Beispiel Versicherungs-, Post- und Gesundheitsdienstleistungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen sowie Exportservices.
Jeder, der in Polen eine Firma führt, muss Mehrwertsteuer zahlen, es sei denn, der Jahresumsatz liegt unter €10.000. Die Mehrwertsteuererklärungen sind vierteljährlich bei der Steuerbehörde einzureichen, und zwar jeweils zum 25. April, Juli, Oktober und Januar.