Von hohen Löhnen in der Schweiz ist gut und gern die Rede. Das mag über den Daumen gepeilt auch stimmen, doch darf man die höheren Lebenshaltungskosten dabei nicht außer Acht lassen.
Die Lohnhöhe ist abhängig von Region, Nachfrage, Ausbildung, Erfahrung und Alter – und vor allem aber Verhandlungssache. Jeder ist seines Lohnes Schmied. Es gibt Mindestansätze und Topsaläre, Verdienste, die von Gesamtarbeitsverträge (GAV) geregelt sind und Spezialabsprachen. Sie sind je nach Branche und Saison schwankend oder stabil.
Ein 13. Monatsgehalt ist weit verbreitet, wird aber nicht überall gezahlt, kann und sollte vertraglich festgehalten werden. Der 13. Monatslohn ist eine Sondervergütung und stellt keine Gratifikation dar. Prämien und Boni, mit denen besonders Topmanager in letzter Zeit “vergoldet” wurden und großen Unmut hervorriefen, existieren im OR nicht. Auch ein Teuerungsausgleich ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Als kleine Orientierungshilfe seien folgende Daten (monatlicher Bruttolohn, ohne Gewähr) aufgelistet:
Der Lohn sollte am Monatsende überwiesen werden. Wird der Lohn verspätet ausgezahlt, schuldet der Arbeitgeber einen Verzugszins, er beträgt fünf Prozent.
Solide Information über Lohngefüge erhält man beim entsprechenden Berufsverband und beim Bundesamt für Statistik, das im Herbst eine Liste der Durchschnittslöhne in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen der Schweiz erstellt.
Gewöhnlich spricht man in der Schweiz von Bruttolöhnen, Abzüge kommen also hinzu. Fest einzuplanen sind dabei Beiträge für:
Normal ist eine Arbeitszeit in der Schweiz von 40 bis 44 Stunden pro Woche. Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die „Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat”, stellt das Arbeitsgesetz klar (ArGV 1).
Das Arbeitspensum ist zentraler Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Die meisten Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe sind dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt. Es gelten 38 Sonderregelungen über Arbeitszeiten, das betrifft etwa Schausteller, TV-Mitarbeiter, Krankenschwestern u.a.), aufgeführt in der Verordnung 2 (ArGV).
Anfallende Überstunden müssen gesondert geregelt werden. Aufräumarbeiten, Sonderjobs, Sitzungen nach Feierabend oder Workshops am Wochenende zählen zur Arbeitszeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind nicht normal und müssen bewilligt werden. Nachtarbeit sollte nicht durch Lohnzuschläge belohnt, sondern durch zusätzliche Freizeit entgolten werden. Die Ausgleichsruhezeit muss innerhalb eines Jahres bezogen und darf in der Regel finanziell nicht ausgezahlt werden.
Nicht jeder Arbeitnehmer hat einen 100-Prozent-Job. Gefragt sind oft Teilzeitjobs besonders in Zweipersonen-Haushalten. In der Schweiz ist die Zahl der Teilzeitjobs markant gestiegen. Nahezu jeder Dritte arbeitet in Teilzeit. Es sind vor allem Frauen, die reduziert arbeiten. Das Bundesamt für Statistik (BfS) nennt die Zahlen: 80 Prozent der Teilzeiter sind Frauen, nur jeder neunte Mann begnügt sich mit einem Teilzeitjob. Die 50- bis 80-Prozent-Stellen überwiegen, vor allem im Bereich Gesundheits- und Lehrerwesen, bestens geeignet für weibliche Kräfte.
Die Gründe für diesen Trend sind vielschichtig: Viele Mütter kehren ins Berufsleben zurück; viele Menschen treten freiwillig oder aus gesundheitlichen Gründen kürzer; für andere ist der Teilzeitjob eine Notlösung, weil sie keinen anderen 100-Prozent-Job finden.
Teilzeitbeschäftigte, auch ohne schriftlichen Vertrag, haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie Kollegen und Kolleginnen, die eine Fulltime-Stelle haben. Das OR macht hier keinen Unterschied. Von Vorteil ist sicher ein schriftlicher Vertrag, auch wenn es sich nur um wenige Arbeitsstunden handelt.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.