Wer bei einem österreichischen Arbeitgeber angestellt ist, muss sich dem im Land vorherrschenden Arbeitsrecht unterwerfen. Dabei dürfen deutsche Arbeitnehmer inländischen gegenüber natürlich nicht benachteiligt werden.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss nicht zwingend abgeschlossen werden, aber es ist ratsam. Denn so kann das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellend geregelt werden und es bleiben gerade für den deutschen Arbeitnehmer, der in Österreich auch schon mal „Dienstnehmer“ genannt wird und der sich ja in der Regel mit den österreichischen Gesetzmäßigkeiten kaum auskennt, keine Fragen offen.
Während der Probezeit von einem Monat - bei Lehrlingen sind es drei Monate - kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.
Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist in Austria zulässig. Unzulässig sind allerdings Kettenarbeitsverträge, also mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wenn es besondere wirtschaftliche, betriebliche oder sozial Gründe gibt, dann kann es auch im Ausnahmefall einmal Kettenarbeitsverträge geben. In der Regel sind aber selbst einmalige Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen nicht möglich.
Die tägliche Arbeitszeit liegt bei acht Stunden, die Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden - natürlich gibt es aber Firmen, die die 38,5 Stundenwoche eingeführt haben. Im Vergleich dazu darf in Liechtenstein bis zu 48 Stunden und in der Schweiz bis zu 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
Jedem Arbeitnehmer stehen Pausen zu - bei mehr als sechs Stunden täglicher Arbeit 30 Minuten, so hat es der Gesetzgeber vorgeschrieben.
Bislang haben sich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Arbeitsrecht noch wenige Unterschiede gezeigt, allerdings ist das in Bezug auf den Urlaubsanspruch anders. Denn in Österreich gesetzlich vorgeschrieben sind fünf Wochen Urlaub, also 25 Tage, was in der Regel fünf Tage weniger als in Deutschland sind. Doch dafür gibt es - zumindest im Vergleich mit NRW - auch ein paar gesetzliche Feiertage mehr. Es gleicht sich also alles irgendwie aus.
Freuen wird sich der Arbeitnehmer auch über ein 13. (Weihnachtsgeld) und in vielen Fällen auch über ein 14. (Urlaubsgeld) Gehalt. Doch aufgepasst - darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Die Vereinbarung muss aus dem Kollektivvertrag, der in Deutschland mit dem Tarifvertrag vergleichbar ist, oder dem individuellen Arbeitsvertrag hervorgehen.
Und gerade diese beiden zusätzlichen Gehälter sind in Österreich ein wahres Bonbon, denn hier bleibt - ganz im Gegensatz zu Deutschland, wo der Fiskus ja gerade bei diesen Gehältern immer ordentlich seine Hand aufhält - von dem Geld tatsächlich noch ein schönes Sümmchen über.
Selbstverständlich gibt es auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Regelungen zum Mutterschutz und bestimmte Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen. Dabei unterscheidet man zwischen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Für Arbeiter gelten die im Kollektivvertrag ausgehandelten oder im Arbeitsvertrag niedergeschriebenen Fristen. Gibt es darüber keine Vereinbarung - beispielsweise weil kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde - dann gilt eine Frist von zwei Wochen, sprich 14 Tagen. Ansonsten geht man in der Regel von einer Kündigungsfrist für Arbeiter von vier Wochen aus.
Bei Angestellten hängt die Kündigungsfrist mit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Sie liegt zwischen sechs Wochen und fünf Monaten jeweils zum Quartalsende. Der Angestellte selbst hat eine Frist von einem Monat zum Monatsende bei seiner Kündigung einzuhalten, es sei denn, auch das ist vertraglich anders geregelt worden.
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Abfertigungsanspruch, sprich eine Abfindung zu. Diese hängt mit der Länge der ununterbrochenen Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei seiner Firma zusammen. So können Arbeiter und Angestellte, die drei volle Dienstjahre aufzuweisen haben, auf jeden Fall mit einer Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten rechnen. Wer 20 Jahre bei ein und derselben Firma ununterbrochen beschäftigt war, erhält neun Monatsentgelt. In neueren Arbeitsverträgen ist zum Teil sogar geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einem Firmenwechsel seinen Abfertigungsanspruch mit in die neue Firma nehmen kann.
Kündigungsschutz genießen Lehrlinge, Behinderte, Schwangere, Mütter bis zu vier Monate nach der Geburt. Väter und Mütter, die im Karenzurlaub sind, der mit dem deutschen Erziehungsurlaub vergleichbar ist und bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes genommen werden kann, stehen ebenfalls unter Kündigungsschutz. Außerdem kennt das österreichische Arbeitsrecht die „sozial ungerechtfertigte Kündigung“, die dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer durch die Kündigung in schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Konflikte kommt.
Zudem ist der Arbeitgeber auch in Österreich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet
Auskünfte über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Detail können die 13 österreichischen Einzelgewerkschaften geben, deren Dachverband der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist. Informationen gibt es auch bei den Kammern für Arbeiter und Angestellte, bei der jeder Pflichtmitglied ist - mit Ausnahme von Angestellten in Leitungsfunktion und Beamte.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Österreich.