Die Rentenversicherung in der Schweiz basiert auf drei verschiedenen ''Versicherungssäulen''. Vielen Ausländern erscheint dieses System zunächst kompliziert und verwirrend. Dieses Kapitel erläutert Ihnen die drei Säulen und hilft Ihnen bei der Optimierung Ihres Rentenanspruchs.
Die Beiträge und Ansprüche an die Rentenversicherung können aus einigen oder allen der folgenden drei Säulen aufsetzen:
Die staatliche Grundversicherung umfasst die Alters- und Hinterbliebenenversicherung AVG sowie die Invalidenversicherung (IV). Sie ist für alle Anwohner über 20 Jahren obligatorisch, unabhängig von ihrem Arbeitsstatus.
Die Beiträge zur Grundversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Artikels beliefen sich die Beiträge auf insgesamt 10,1% des Bruttogehaltes.
Männer ab einem Alter von 65 und Frauen ab einem Alter 63 (64 ab 2005) erhalten Leistungen der AVS, sofern Sie mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. In 2004 lagen die Rentenansprüche aus der AVS zwischen CHF 1.055 und CHF 2.110, die Gesamtrente eines verheirateten Paares durfte CHF 3.165 nicht überschreiten.
Der Rentenanspruch aus der AVS wird anhand des relativen Einkommens innerhalb eines Jahrgangs sowie der Anzahl von Beitragsjahren berechnet. Das Einkommen umfasst Gehälter und Löhne sowie spezielle Boni für die Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen. Das Einkommen von Ehepartnern wird bei der Berechnung gemeinsam veranlagt und anschließend zu je 50% jedem Partner zugschrieben.
Eine Vollrente erhalten Sie, wenn Sie ebenso viele Jahre wie andere Personen Ihres Jahrgangs Beiträge gezahlt haben. Wenn Ihr Beitragszeitraum kürzer war, haben Sie Anspruch auf einen Teil der Rentenzahlung.
Die Schweiz hat mit mehr als 20 Ländern bilaterale Verträge zur Anerkennung von Rentenansprüchen abgeschlossen. Falls Sie aus einem dieser Länder kommen, erhalten Sie Ihre monatlichen Schweizer Rentenzahlungen im Alter auch im Ausland ausgezahlt. In diesem Fall können Sie Ihre Rentenansprüche aus der Schweiz nicht in ein anderes Rentensystem übertragen oder als Gesamtsumme auszahlen lassen.
Falls zwischen Ihrem Heimatland und der Schweiz kein bilaterales Abkommen existiert, erhalten Sie Ihre Rentenbeiträge bei der Ausreise aus der Schweiz zurückerstattet.
Falls Sie nur für einige Monate in der Schweiz arbeiten, können Sie von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung ausgenommen werden, vor allem wenn Ihr Heimatland ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz hat.
Warnung: Wie die meisten westeuropäischen Länder ist auch die Schweiz mit einem wachsenden Ungleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Rentnern konfrontiert. Dementsprechend könnten die Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung künftig deutlich gekürzt werden. Sie sollten sich daher nicht auf die Grundrente als einzige Einkommensquelle verlassen!
Die berufliche Altervorsorge ( Prévoyance Professionelle/PP) ist die zweite Säule des Schweizer Rentensystems. Alle Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen zwischen CHF 25.320 und CHF 75.960 müssen Beiträge in die berufliche Alterversicherung einzahlen.
Die berufliche Alterssicherung kann über eine Betriebsrentenkasse, eine staatliche Rentenkasse oder eine Privatkasse laufen. In 2004 lagen die Beiträge zwischen 7% und 18% des Bruttoeinkommens (zuzüglich einiger Prozentpunkte für Zusatzversicherungen).
Männer erhalten eine Berufsrente ab dem 65. Lebensjahr, Frauen ab dem 64. Lebensjahr. Die Rentenansprüche berechnen sich aus einem akkumulierten Guthaben, das sich aus Beiträgen und Zinsen zusammensetzt.
Eine einmalige Rückerstattung der gezahlten Beiträge sowie der Zinsen erfolgt nur in folgenden Fällen:
Die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule des Schweizer Rentensystems. Beiträge für eine private Altersvorsorge können vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden und werden erst zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert - die Zinsen bleiben steuerfrei.
Die Höhe der absetzbaren Beiträge hängt von Ihrem Einkommen und Ihren Beiträgen in die anderen Versicherungssäulen ab. Die Steuerfreiheit gilt nur für angestellte Arbeitnehmer, nicht für Selbständige.