Seit 1998 verwendet die Schweiz ein zweifaches Einwanderungsrecht, dass Arbeitnehmer aus der EU gegenüber anderen Jobinteressenten bevorzugt und die Einwanderung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten einschränken soll.
Ihre Arbeitsgenehmigung ist normalerweise mit Ihrer Aufenthaltsgenehmigung verbunden. Die Art der Genehmigung hängt u.a. von Ihrer Nationalität, Ihrem Arbeitsvertrag, Ihrer Branche sowie dem aktuellen Zustand des Schweizer Arbeitsmarkts ab. Weitere Informationen zu den verschiedenen Genehmigungsarten finden Sie in unserem Kapitel zu Aufenthaltsgenehmigungen.
Seit 2002 regelt ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU die Einreise, den Aufenthalt und die Anstellungsfähigkeit von EU-Bürgern in der Schweiz. EU-Bürger können nun
Leztendlich sollen EU-Bürger in der Schweiz vollkommene Arbeitsfreiheit erhalten. In einer Übergangsphase bis zum 31. Mai 2007 kann und wird die Schweiz jedoch weiterhin Quoten für EU-Arbeitnehmer beibehalten (maximal 15.000 neue langfristige Aufenthaltsgenehmigungen sowie 115.500 neue Kurzaufenthaltsbewilligungen jährlich).
Jobsuche: Für eine bis zu dreimontige Jobsuche benötigen Sie als EU-Bürger in der Schweiz keine Aufenthaltsgenehmigung. Falls Ihre Suche länger dauert, müssen Sie anschließend für jeweils weitere 3 Monate eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese Genehmigungen unterliegen nicht dem Quotensystem, und verschaffen Ihnen keinen Zugang zur Schweizer Sozialversicherung.
Als Nicht-EU-Bürger erhalten Sie theoretisch nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn Ihr Arbeitgeber nachweisen kann, dass für die betreffende Stelle keine Schweizer oder EU-Bürger zur Verfügung stehen.
Das Antragsverfahren kann sich schnell zu einem komplexen bürokratischen Albtraum auswachsen, und zwar sowohl für Sie selbst als auch für Ihren Arbeitgeber. Seien Sie also nicht überrascht, wenn viele Arbeitgeber EU-Bürger oder Schweizer bei der Stellenvergabe bevorzugen (was ja genau der Sinn des Gesetzes ist). Für einige hochqualifizierte Beschäftigungen sowie für Top-Manager existieren jedoch Ausnahmen.
Falls ein Arbeitgeber Sie als Nicht-EU-Bürger einstellen möchte, muss er Ihnen zunächst ein offizielles Arbeitsangebot unterbreiten. Wenn Sie dieses Angebot annehmen, beantragt Ihr Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung. Wird diesem Antrag nachgegeben, schickt Ihnen Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ( autorisation de séjour) und Ihren Arbeitsvertrag. Nach der Einreise in der Schweiz beantragen Sie mit der Zusicherung Ihre endgülitge Aufenthaltsgenehmigung.
Beachten Sie, dass die Ausstellung Ihrer Arbeitsgenehmigung oftmals Monate dauern kann, wenn Sie überhaupt eine solche erhalten. Die Vergabekriterien für die Arbeitsgenehmigungen sind zudem äußerst vage und beinhalten Kriterien wie die Art des Jobs, Ihre persönliche Qualifikation und Ihre Nationalität. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen haben die kantonalen Behörden eine gewisse Freiheit bei der Vergabe der Arbeitserlaubnis, so dass die letztendliche Entscheidung manchmal sogar von einem einzigen Beamten und dessen Tageslaune abhängen kann.
Mitarbeiter von internationalen Organisationen benötigen in der Schweiz keine Arbeitserlaubnis (falls sich die UNO den Schweizer Einwanderungsbestimmungen zu unterwerfen hätte, würde Sie wahrscheinlich innerhalb weniger Monate in ein anderes Land umziehen!). Als Mitarbeiter einer internationalen Organisation erhalten Sie eine sogenannte Identitätskarte ( carte de légitimation) und genießen besondere Zollregelungen, Einwanderungs- und Unterkunftsbestimmungen.
Aufgrund der restriktiven Einwanderungspolitk und des relativ hohen Gehaltsniveaus gibt es in der Schweiz eine Reihe von illegal beschäftigten Ausländern ohne Arbeitserlaubnis. Wir raten Ihnen von einer illegalen Beschäftigung jedoch dringend ab. Illegale Arbeitnehmer unterliegen einer ständigen Gefahr der Ausweisung und werden oftmals von Ihren Arbeitgebern ausgebeutet. Da Sie ohne Aufenthaltserlaubnis keinerlei rechtliche Arbeitsansprüche haben, kann Ihnen Ihr Arbeitsgeber sogar die Vergütung bereits geleisteter Arbeitsstunden verweigern.