Rechtsformen

Unternehmensformen in Österreich

Rechtsformen

In Österreich gibt es eine Reihe von Unternehmensformen, die oft­mals mit den deutschen Rechtsformen weitgehend identisch sind. Allerdings gibt es auch zwei Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts, die OEG und die KEG. In den folgenden Aus­führungen werden die einzelnen Rechtsformen kurz dargestellt:

Einzelunternehmen

Das Unternehmen wird vom Inhaber selbst und in eigen­em Namen geführt. Er haftet für alle Verbindlichkeiten un­beschränkt. Wenn Umsätze und Größe des Unternehm­ens sich noch in geringem Rahmen bewegen, so gelten die Firmeninhaber in Österreich grundsätzlich als Kleinge­werbetreibende. Das Unternehmen wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.

GmbH

Sie ist der deutschen GmbH vergleichbar. Allerdings ist ein Mindeststammkapital von 35.000 Euro einzubringen - in Deutschland sind es nur 25.000 Euro. Allerdings spart die GmbH durch die günstigere Körperschaftssteuer. Die Gründung erfolgt wie in Deutschland, also mit Errichtung eines Gesellschaftervertrages, Bestellung der Geschäfts­führer, Einzahlung des Stammkapitals etc..

BGB oder GdBR

Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft handelt im Namen aller Gesellschafter, die damit in voller Höhe und persön­lich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Es muss keine Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.

OHG

Nur möglich, wenn ein Betrieb gegründet wird, der über ein Kleingewerbe hinausgeht. Die OHG ist die Gesell­schaft bürgerlichen Rechts für gewerbliche Tätigkeiten. Auch hier haften die Gesellschafter in vollem Umfang. Man findet diese Rechtsform heute eher selten in Öster­reich, und wenn, dann nur bei kleinen und mittleren Unternehmen.

KG

Ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma. Es muss mindestens einen vollhaft­enden Gesellschafter, den Komplementär, geben sowie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten. Die KG wird im Firmenbuch einge­tragen. Auch diese reine Rechtsform gibt es heute in Österreich eher selten, da sich oft keine persönlich haftenden Gesellschafter finden.

GmbH & Co. KG

Sie ist eine Besonderheit der KG und relativ häufig anzu­treffen, denn in diesem Fall ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin. Diese Rechtsform wird in der Literatur oft als ideal für deutsche Unternehmen be­zeichnet, die in Österreich geschäftlich aktiv werden möchten. Denn eine bereits vorhandene deutsche GmbH kann hier als persönlich haftender Gesellschafter der österreichischen GmbH & Co. KG eingesetzt werden.

Stille Gesellschaft

Eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung an einem österreichischen Unternehmen. Der Abschluss einer Stil­len Gesellschaft muss notariell beglaubigt sein. Beteiligt sich jemand also nur mit einer reinen Kapitaleinlage und ohne Anspruch auf Mitwirkung und Mitführung an einer Personengesellschaft, liegt eine so genannte Stille Gesell­schaft vor.

AG

Eine Rechtsform, die vor allen Dingen von Großunter­nehmen bevorzugt wird. Die Haftungsgrundlage ist das Grundkapital von zumindest 70.000 Euro. Die Gesell­schafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die eigenverantwortliche Führung der Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand, der vom Auf­sichtsrat bestellt wird. Der Aufsichtsrat wird in der Haupt­versammlung von den Aktionären bestellt und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

OEG

Die Offene Erwerbsgesellschaft ist eine Rechtsform, die es so in Deutschland nicht gibt. Hier haften die Gesell­schafter uneingeschränkt, solidarisch und mit ihrem Privatvermögen, sie muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Mindestens ein Firmeninhaber muss im Firmen­namen genannt sein, außerdem muss das Unternehmen den Zusatz OEG führen.

KEG

Gibt es neben einem oder mehreren unbeschränkt haft­enden Gesellschaftern auch einen oder mehrere Gesell­schafter, deren Haftung auf eine bestimmte Vermögens­einlage beschränkt wurde, liegt eine Kommanditerwerbs­gesellschaft vor, die ebenfalls eine österreichische Sonderform darstellt. Die Kommanditeinlage muss in das Firmenbuch eingetragen werden. Der Gewerbeschein muss auf die Erwerbsgesellschaft lauten.

Zweigniederlassung

Wer in Österreich eine Zweigniederlassung seines deut­schen Unternehmens gründen möchte, der benötigt für die Eintragung in Handelsregister, also in Firmenbuch, eine Abschrift des Gesellschaftervertrages in beglaubigter Form. Daraus muss ersichtlich sein, dass die Gründung einer Zweigniederlassung zulässig ist. Zudem ist ein be­glaubigter Handelsregisterauszug, eine Musterzeichnung eines inländischen, österreichischen Vertreters und ein Gutachten der Wirtschaftskammer über die ordnungsge­mäße Errichtung der Niederlassung nötig. Hilfestellung bei der Gründung einer Zweigniederlassung gibt es unter anderem auch bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Österreich.

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