Arbeitserlaubnis

Arten und Antragsverfahren

Arbeitserlaubnis

EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Luxemburg eine Anstellung zu finden. Nicht-EU-Bürger müssen eine solche besitzen, um rechtsmäßig dort arbeiten zu können. Meistens wird die Arbeitserlaubnis allerdings vom potentiellen Arbeitgeber beantragt.

Luxemburg setzt grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis voraus oder zumindest einen Nachweis, dass Ihr Arbeitgeber diese in Ihrem Namen beantragt hat. Vorher können Sie weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Langzeit-Visum beantragen.

In Luxemburg empfiehlt es sich den Antrag für die Arbeitserlaubnis einige Monate vor Ihrem geplanten Arbeitsbeginn einzureichen. Das Arbeitsministerium verlangt einen Nachweis, dass der Arbeitgeber versucht hat einen EU-Bürger für die Stelle zu finden. Außerdem muss er beweisen können, dass auch Kandidaten der örtlichen Arbeitslosenliste ihre Chance hatten. Unter normalen Umständen ist es sehr schwierig als Nicht-EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um einen geschäftsführenden Posten.

Für Selbstständige gelten die Regelungen zur Arbeitserlaubnis nicht. Sie müssen jedoch beim Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ( Ministère des Classes Moyennes) eine Erlaubnis einholen, um in Luxemburg Geschäfte führen bzw. Handel betreiben zu können. Um diese Erlaubnis zu bekommen, müssen Sie Unterlagen bezüglich der Gesellschaftsform oder genaue Daten zur Existenzgründung des Unternehmens oder der Personengesellschaft vorlegen. Außerdem werden ein Lebenslauf mit allen beruflichen Befähigungsnachweisen sowie eine Bescheinigung über Ihre Zahlungsfähigkeit benötigt. Dieser Nachweis soll nicht nur zeigen, dass Sie mit Ihrem Geschäft Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sondern auch dass Sie genau dies in einem anderen Land schon verwirklicht haben. Sollten Sie ein Geschäft in einem ganz anderen Bereich starten, müssen Sie dafür eine neue Erlaubnis beantragen.

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Weitere Kommentare

  • Georges Wirtz, 11 Juni 2009 Antworten

    Abäderung der Gesetzgebung der Arbeitserlaubnis in Luxemburg

    Beim Überlesen der oebn angeführten Erläuterungen, möchte ich Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass seit dem 1. oktober 2008 die Gesetzgebung bezüglich der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg abgeändert wurde. Unter der neuen Gesetzgebung ist der Arbeitnehmer verpflichtet den Antrag für die Aufenthaltsgenehmigung, welche zur gleichen Zeit auch gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis ist, beim Aussenministerium, d.g. bei der luxemburgischen, belgischen oder niederländischen - wenn es keine luxemburgisch gibt - Botschaft oder Konsulat, zu beantragen.
    Zum Beispiel Selbstständige müssen jetzt gegebenefalls auch eine Arbeitserlaubnis beantragen.
    Seit dem 1. Oktober 2009 ist die gesetzgebung viel anspruchsvoller und es gibt mehrere Möglichkeiten unter welchen Voraussetzungen eine Person eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen kann.