Einbürgerung

Wie Sie die italienische Staatsangehörigkeit erwerben

Einbürgerung

Die Gesetzesgrundlage zur Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit (cittadinanza italiana) bildet das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992.

Anerkennung findet neuerdings der gleichzeitige Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften. Bei einem italienischen und einem deutschen Elternteil wird automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit (doppia cittadinanza) anerkannt.

Noch bis September 2007 waren im Zuge der Antragstellung mögliche Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Wer auf eigenes Betreiben die italienische Staatsbürgerschaft erhielt, verlor automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit. Verhindert werden konnte dies durch einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, zumal auch die deutsche Gesetzgebung die Hinnahme der Mehrstaatigkeit prinzipiell akzeptiert hatte.

Seit dem 28. September 2007 ist eine Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr notwendig, da laut § 25 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr droht. Direkte Auswirkungen hat der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit stattdessen auf Ihren minderjährigen Nachwuchs, auf den die Staatsbürgerschaft automatisch übergeht.

Ebenso zu berücksichtigen ist die Bedeutung der doppelten Staatsangehörigkeit. Halten Sie sich in Italien auf, gelten Sie als italienischer Staatsbürger und werden von den dortigen Behörden als solcher auch belangt, ohne den Vorzug des konsularischen Schutzes der deutschen Auslandsvertretung genießen zu können.

Fragen zur Staatsangehörigkeit und zum Einbürgerungsverfahren beantworten in Deutschland die italienischen Botschaften und Konsulate, in Italien die Präfekturen (prefetture) der Provinzen. Bei der Komplexität und dem Interpretationsspielraum der Bestimmungen ist eine Beratung durch diese Behörden grundsätzlich zu empfehlen.

Automatischer Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft

Die üblichste Form des Erwerbs der Staatsangehörigkeit erfolgt nach dem Prinzip des ius sanguinis, dem Abstammungsprinzip. Liegt so ein Fall vor, erlangt die betroffene Person die italienische Staatsbürgerschaft automatisch, d. h. ohne deren ausdrücklichen Wunsch.

Erwerb durch Geburt

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die italienische Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt (per nascita) oder Abstammung (per discendenza) erworben wird:

  • Die Mutter des Kindes besitzt die italienische Staatsbürgschaft, oder
  • der Vater des Kindes ist italienischer Staatsangehöriger, oder
  • das Kind wurde in Italien geboren, und seine Eltern sind unbekannt oder staatenlos, oder
  • das Kind wurde in Italien geboren, kann aber die Staatsangehörigkeit der Eltern aufgrund der Gesetze des jeweiligen Landes nicht erhalten.

Ist das Kind aus einer nicht ehelichen Verbindung hervorgegangen, muss die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vor seiner Volljährigkeit erfolgen.

Erwerb durch Adoption

Ein adoptiertes Kind erwirbt die italienische Staatsbürgerschaft, sofern es minderjährig ist und von einem italienischen Staatsangehörigen adoptiert wurde. Dies gilt auch rückwirkend für alle Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 91 (16.8.1992) adoptiert wurden. Die Adoption muss nicht in Italien vollzogen werden, aber von den italienischen Ämtern für rechtskräftig erklärt werden.

Bei der Adoption eines Volljährigen kann die italienische Staatsangehörigkeit nach einem Aufenthalt von fünf Jahren auf dem Gebiet der Republik Italien durch Antrag erworben werden.

Erwerb durch Antrag

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Antrag bzw. Erklärung setzt voraus, dass neben den genannten Voraussetzungen auch eine Willenserklärung des Antragsstellers zu erfolgen hat. Der Erwerb findet nicht automatisch, sondern erst nach Antragstellung und eingehender Prüfung statt. Ein Erwerb durch Antrag ist in mehreren Fällen möglich:

So erwirbt ein in Italien geborenes ausländisches Kind die italienische Staatsangehörigkeit, wenn es sich von der Geburt bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Italien aufhält und innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Volljährigkeit den Erwerb der Staatsangehörigkeit beantragt.

Weiterhin kann ein Erwerb durch Erklärung erfolgen, wenn ein Vorfahr eines Ausländers oder Staatenlosen in gerader Linie zweiten Grades ein italienischer Staatsangehöriger durch Geburt gewesen ist. In diesem Fall muss zusätzlich einer der folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Ableistung des Militärdienstes beim italienischen Heer,
  • Ausüben einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer italienischen Staatseinrichtung,
  • ununterbrochener Aufenthalt in Italien zwei Jahre vor Vollendung der Volljährigkeit und Willenserklärung des Antragsstellers innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit.

Ein Erwerb findet auch statt durch Eheschließung (per matrimonio) mit einem italienischen Staatsbürger bzw. einer italienischen Staatsangehörigen, sobald

  • drei Jahre nach dem Tag der Eheschließung vergangen sind und die Ehe innerhalb dieses Zeitraums nicht aufgelöst wurde oder
  • der ausländische oder staatenlose Ehegatte ein halbes Jahr auf dem Gebiet der Italienischen Republik ansässig ist.

Des Weiteren ist eine Einbürgerung möglich, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen vom Antragsteller nachgewiesen werden:

  • zehnjähriger Aufenthalt in Italien
  • ausreichendes Einkommen
  • keine Vorstrafen
  • Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit

Die Dauer des Aufenthalts kann unter bestimmten Voraussetzungen auch herabgesetzt werden. Näheres erfährt man auf den Seiten der italienischen diplomatischen Vertretungen. Dort finden Sie auch eine Liste der erforderlichen Unterlagen.

Verlust und Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

Ein Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit erfolgt bei

  • Bekleidung eines öffentlichen Amts für einen ausländischen Staat oder eine internationale Organisation, der die Republik Italien nicht angehört,
  • Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb einer ausländischen öffentlichen Einrichtung,
  • freiwilliger Ableistung des Militärdienstes im Ausland,
  • Aufhebung der Adoption durch den Adoptierten, wenn dieser eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder wiedererlangt.

Die italienische Staatsangehörigkeit wird wieder erworben

  • nach Antrag und Ableistung des Wehrdienstes,
  • nach Antrag und Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst des italienischen Staates,
  • nach Antrag und mit Wohnsitz in Italien oder Verlegung des Wohnsitzes nach Italien innerhalb eines Jahres,
  • nach einem Jahr nach der Wohnsitzverlegung und nach Ausbleiben einer Verzichtserklärung,
  • nach Antrag und falls der Verlust aufgrund von Art. 12, Abs. I erfolgt ist bzw. nach Aufgabe des Amts, der Tätigkeit oder des Militärdienstes.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und arbeiten in Italien. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.

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