Tritt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ein, empfängt der Betroffene ab dem vierten Tag 60 % seines Tagesentgelts und nach dem 90. Tag 75 % des Tagesentgelts. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitnehmer an der Ausübung einer Tätigkeit lebenslang hindert, wird eine Rente gewährt, deren Höhe durch den Grad der Erwerbsunfähigkeit und das zuletzt bezogene Gehalt festgelegt wird. Der Betrag erhöht sich um 5 % bei einem Ehepartner und pro unterhaltsberechtigtes Kind. Ist die Invalidität nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente.
Wird durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod eines Arbeitnehmers verschuldet, steht den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente zu. Als Hinterbliebene gelten Witwen bzw. Witwer, Kinder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres sowie gegebenenfalls Eltern und Geschwister. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um eine zuvor arbeitstätige Person, die mindestens ein Jahr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung (indennità una tantum) ausgezahlt.
Beschäftigte, die in Deutschland unfallversichert sind, und durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Italien zu Schaden kommen, empfangen vom zuständigen italienischen Versicherungsträger Leistungen, sofern Sie im Besitz des Formulars E 123 sind. Dieser Vordruck wird vom deutschen Träger ausgestellt und dient den italienischen Stellen als Nachweis über den vorhandenen Versicherungsschutz.
Alle Arbeitnehmer und Arbeitslosengeldempfänger haben Anspruch auf Krankengeld (indennità di malattia). Voraussetzung ist ein Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Nach Ablauf von drei Karenztagen beginnt die Auszahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber oder das INPS (bei Arbeitslosengeldempfängern) in einer Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts. Nach 20 Tagen steigt das Krankengeld auf 66,66 % und wird bis zu einer Höchstdauer von 180 Tagen pro Kalenderjahr gewährt.
Sozialhilfe in Italien
In Italien ergibt sich laut Gesetz kein Anspruch auf Sozialhilfe (assistenza economica). Trotzdem erhalten alle Einwohner, egal ob sie italienische Staatsangehörige oder EU-Bürger sind, Sozialhilfeleistungen, wenn die Einkünfte unterschritten werden. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der zu unterhaltenden Familienmitglieder und variiert in beträchtlichem Umfang je nach Region und Kommune.
Mutterschutz und Familienleistungen
Was den Schwangerschaftsschutz und das Elterngeld betrifft, gelten für Deutsche die gleichen Bedingungen wie für Italiener, sofern eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Fortzahlung eines Teils des Gehalts ist in Italien durch das Mutterschaftsgeld (indennità di maternità) gewährleistet. Dieser Anspruch muss bei der zuständigen INPS-Stelle durch einen entsprechenden Antrag geltend gemacht werden. Dieser umfasst ein Dokument, das die Schwangerschaft attestiert, und ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem die Unterbrechung der Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft bestätigt wird. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den Einkünften und beträgt 80 % des Gehalts. Die Zahlungen beginnen zwei Monate vor und enden drei Monate nach Geburt des Kindes. Der Zeitraum kann um einen Monat nach hinten verschoben werden, wenn es der gesundheitliche Zustand der Schwangeren erlaubt.
Die Ausübung einer Tätigkeit während dieser Mutterschutzzeit ist verboten. Mit der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag stehen den Müttern täglich zwei Stunden Stillzeit zu. Die Mutter verfügt weiterhin über eine Arbeitsplatzgarantie, die erst mit dem ersten Geburtstag des Kindes erlischt.
Beihilfen der Kommune und der Sozialversicherung helfen aus, wenn kein Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung besteht. Außer den nationalen Bestimmungen gibt es EU-weite Regelungen, die Frauen zur Zeit ihrer Schwangerschaft schützen. So sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass
- Schwangere von Nachtarbeit freigestellt werden,
- ihrem erhöhten Gesundheits- und Sicherheitsbedürfnis verstärkt Rechnung getragen wird,
- keine schwangerschaftsbedingte Kündigung erfolgen darf und
- Schwangere zum Zweck von Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden.
Um das Familien- und Berufsleben in Einklang zu bringen, gewährt der italienische Staat außerdem die Zahlung eines Elterngeldes für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und in einer Höhe von 30 % des Einkommens. Ob eine Fortzahlung nach dem halben Jahr in Frage kommt, hängt von der Einkommenshöhe ab.
Den Eltern steht bis zum achten Lebensjahr des Kindes ein Elternurlaub von bis zu elf Monaten zu. Bei Alleinerziehenden reduziert sich der Urlaub auf zehn Monate. Nimmt der Vater weniger als drei Monate Urlaub, verkürzt sich die Dauer des Elternurlaubs auf insgesamt zehn Monate. Die Mutter kann maximal sechs, der Vater maximal sieben Monate nehmen und bereits in der Mutterschutzzeit seinen Urlaub beginnen.
Familien, die ein geringes Einkommen beziehen, erhalten vom Arbeitgeber eine steuerfreie Familienbeihilfe (assegno familiare). Diese Art von Kindergeld, das nach der Anzahl der Kinder und dem Einkommen der Eltern berechnet wird, steht diesen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes zu. Im Jahr 2007 wurde Eltern mit einem Einkommen von 12.500 Euro und zwei Kindern 258,33 Euro und Eltern mit einem Kind bei demselben Einkommen 137,50 Euro pro Monat ausgezahlt.
Das deutsche Kindergeld wird dagegen ausgezahlt, sofern die Eltern dem deutschen Sozialversicherungssystem angeschlossen sind oder der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterstehen. Weitere Leistungen bei der Geburt eines Kindes sieht die italienische Familienkasse vor. So wird ein einmaliger Betrag seitens des INPS ausgezahlt, der nach Zahl der Kinder gestaffelt ist.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und arbeiten in Italien. Klicken Sie hier, um ein Exemplar zu bestellen.