Seit dem 1.August 2012 ist es nun auch hochqualifizierten Personen, den sogenannten Expats, aus Drittstaaten wie Ägypten, Iran, Russland und der Türkei erlaubt in Deutschland als Arzt tätig zu sein.
Zu diesem Zweck und zur Umsetzung der 2009 beschlossenen Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union, wurde die 'Blaue Karte EU' eingeführt. Die Erteilung einer 'Blue Card' an einen ausländischen Arzt ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Voraussetzungen für die Blaue Karte
Grundvoraussetzung für eine Blaue Karte ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fachbereich Humanmedizin. Zudem muss schon bevor die Blue Card beantragt wird ein Arbeitsplatzangebot vorliegen, dass der jeweiligen Qualifikation entspricht. Dabei muss das Bruttogehalt mindestens 39.624 Euro im Jahr betragen.
Ärzte gehören in Deutschland zu den sogenannten Mangelberufen, bei denen ein ausländischer Mediziner mit einem nicht deutschen Hochschulabschluss nur mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als Arzt arbeiten darf. Diese Berufsausübungserlaubnis muss vor der Erteilung der Blue Card vorliegen.
Die Blaue Karte wird zunächst bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt. Mit einem Visum, das die Berufstätigkeit als Arzt erlaubt, reist der ausländische Humanmediziner dann nach Deutschland.
Dort angekommen muss dann binnen eines Monats der Antrag auf Erteilung einer Blue Card bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dazu müssen unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- gültiger Reisepass
- biometrisches Foto
- Hochschulzeugnis einer staatlich anerkannten Universität
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot mit Gehaltsnachweis
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Berufsausübungserlaubnis
- Formular Stellenbeschreibung
Gültigkeit der Blue Card
Die Blaue Karte wirkt wie ein Aufenthaltstitel und ist für vier Jahre gültig. Ist das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt und dauert weniger als 48 Monate, reduziert sich die Gültigkeit entsprechend zuzüglich drei Monate. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassung) kann erst nach 33 Monaten beantragt werden. Voraussetzung dafür ist:
- ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis als Arzt
- es wurden während des Beschäftigungsverhältnisses für mindestens 33 Monate Pflichtbeiträge beziehungsweise freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.
Die Frist von 33 Monaten kann sich auf 21 Monate reduzieren, wenn der Expat Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweisen kann.
Klinikarzt oder eigene Arztpraxis
Nach der Niederlassung können die Expats wählen, ob sie ihren Beruf als Arzt in einer Klinik oder Arztpraxis ausüben wollen oder ob sie unter Umständen sogar eine eigene Praxis eröffnen.
Sicherlich stehen die Chancen auf eine Karriere als Klinikarzt zurzeit sehr gut, jedoch sind berufsspezifische Besonderheiten wie unbezahlte Überstunden, Schichtdienst und Nachtdienste insbesondere bei jungen Ärzten nicht sonderlich beliebt.
Daher ziehen Ärzte häufig eine praktische niedergelassene Tätigkeit dem Klinikalltag vor. Eine eigene Arztpraxis zu haben oder eine bestehende Praxis zu übernehmen hat durchaus Vorteile:
- der Arbeitsplatz ist weitgehend unabhängig
- der Arbeitsablauf in der Praxis kann selbst bestimmt werden
- es müssen nur die Leistungen angeboten werden, die der eigenen Qualifikation entsprechen
- die Mitarbeiter können nach den eigenen Anforderungen und Wünschen gewählt werden
- die Gestaltung der Praxis erfolgt nach Vorstellungen
HeilberufePortal unterstützt Expats
Mit dem HeilberufePortal der Deutsche Bank können sich auch ausländische Ärzte bei der Gründung einer eigenen Arztpraxis Informationen einholen. Nach erfolgter Registrierung kann hier jeder Expat Existenzgründerkurse online nutzen. Allein das Programm "eLearning Praxisgründung" enthält 30 informative Video-Tutorals zum Thema Praxisneugründung. Aber auch andere wichtige Themen werden hier ausführlich behandelt. Dazu zählen unter anderem:
- Schritt für Schritt in die Selbstständigkeit
- Vertragsrecht und Vertragsgestaltung
- Faktor Praxisbewertung
- Praxiskauf, was ist zu beachten
- Einblick in die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- Praxisorganisation