Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland

Arten und Antragsverfahren

Aufenthaltsgenehmigungen in Deutschland

Jeder Ausländer, der in sich länger als drei Monate in Deutschland aufhält, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung (dies schließt EU-Bürger und Staatsbürger aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz aus, die sich nur am Einwohnermeldeamt anmelden müssen).

Aufenthaltsgenehmigungen werden durch das lokale Ausländeramt ausgestellt. Bevor Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, müssen Sie zunächst Ihren Wohnort in Deutschland beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.

Bürger aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Kanada, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Macau, Malaysia, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, San Marino, Serbien, den Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, Südkorea, Taiwan, Uruguay, dem Vatikan und Venezuela können auch ohne ein Visum einreisen und eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Alle anderen Nationalitäten müssen vor der Einreise zunächst ein Visum in Ihrem Heimatland beantragen (diese Option ist auch für US-Bürger möglich). Wer in Deutschland arbeitet und in einem der Nachbarstaaten wohnt, sollte die Aufenthaltsgenehmigung am Ort des Arbeitsplatzes beantragen.

Für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung benötigen Sie einige oder alle der folgenden Dokumente:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Visum
  • zwei biometrische Passfotos
  • Ihre Geburtsurkunde und Ihre Heiratsurkunde (wenn nötig)
  • einen Nachweis Ihrer Krankenversicherung 
  • eine Anmeldebestätigung  des Einwohnermeldeamts
  • Ihren Mietvertrag (wenn nötig)
  • einen Nachweis Ihrer finanziellen Mittel zur Deckung Ihrer Lebenshaltungskosten (Finanzierungsnachweis). Bei Angestellten ist dies eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, bei Studenten ein entsprechender Nachweis über Barmittel (ca. €700 pro Monat). Selbständige müssen keinen Finanzierungsnachweis erbringen.
  • ein "Gesundheitszeugnis" für die Aufenthaltserlaubnis, das von jedem deutschen Arzt oder Gesundheitsamt ausgestellt werden kann.
  • ein Führungszeugnis, welches Sie von Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat erhalten.

Je nach Zweck Ihres Aufenthaltes müssen Sie zudem folgende Nachweise erbringen:

  • Angestellte: einen Nachweis Ihrer Anstellung oder eines Arbeitsangebots (i.d.R. ein Brief Ihres künftigen Arbeitgebers)
  • Studenten: eine Immatrikulationsbescheinigung
  • Selbständige: einen Nachweis Ihres Status, z.B. einen Mitgliedschaftsnachweis einer Kammer oder Handelsvereinigung, eine Umsatzsteuer-Nummer oder ein Eintrag im Handelsregister
  • Grenzarbeiter (Angestellte, die in Deutschland arbeiten, aber in einem angrenzenden EU-Staat leben und dorthin mindestens einmal wöchentlich zurückkehren): eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages und einen Nachweis Ihrer Anmeldung in Ihrem Wohnort

Bevor Sie das Ausländeramt persönlich aufsuchen, sollten Sie sich nach dem letzten Stand der Vorschriften erkundigen. Ein Ausländeramt ist nicht gerade ein angenehmer Ort. Versichern Sie sich daher, dass Sie sämtliche Dokumente gleich bei Ihrem ersten Besuch mithaben, da Sie ansonsten ein zweites Mal persönlich erscheinen müssen. Da die meisten Ausländerbehörden nachmittags geschlossen sind, sollten Sie sich zudem vorab nach den Öffnungszeiten erkundigen.

Bereiten Sie sich auf eine lange Wartezeit vor - in der Regel können Sie das Ausländeramt schon von weitem an den langen Warteschlagen erkennen. Versuchen Sie daher, so früh wie möglich zu kommen und nehmen Sie sich ein gutes Buch zur Ablenkung mit.

Sobald Sie an der Reihe sind, werden Sie für ein kurzes Interview aufgerufen. Der zuständige Beamte wird nun Ihre Dokumente auf Vollständigkeit überprüfen. Falls etwas fehlt, werden Sie hierauf hingewiesen und müssen an einem anderen Tag wiederkommen.

Der Antrag für einen Aufenthaltsgenehmigung wird i.d.R. innerhalb von ein bis zwei Wochen bearbeitet. Für diese Zeit erhalten Sie einen vorläufigen Nachweis über Ihren Antrag.

Beachten Sie, dass Ihre Aufenthaltsgenehmigung nur in Verbindung mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass gültig ist. Falls Ihr Reispass während Ihres Aufenthalts in Deutschland ausläuft, sollten Sie auf jeden Fall vor dem Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung einen neuen Pass besorgen, da Sie sonst nach der Ausstellung des neuen Passes eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragen müssen.

Nicht-EU-Bürger

Aufenthaltsgenehmigungen für Bürger aus Staaten außerhalb der EU werden durch das Ausländergesetz geregelt, wobei die Aufenthaltsgenehmigung für einen bestimmten Aufenthaltszweck ausgestellt wird.

Grundsätzlich bedürfen Drittstaatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz enthält im Wesentlichen drei unterschiedliche Aufenthaltstitel: die unbefristete “Niederlassungserlaubnis” und die befristete “Aufenthaltserlaubnis”. Weitere wichtige Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Drittstaatsangehörigen ergeben sich aus dem Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies beinhaltet nicht automatisch das Recht zu Arbeiten. 

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. In einigen Fällen ist sie jedoch die Grundlage für einen späteren Daueraufenthalt, denn nach bestimmten Aufenthaltszeiten und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nur zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Welche Rechte (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Verfestigung des Aufenthalts) mit einer Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, richtet sich in vielen Fällen nach dem Zweck (z.B. Beschäftigung, Studium, Flüchtlingsanerkennung, vorübergehender Schutz etc.), zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Erwerbstätigkeit

Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit), wenn die Aufenthaltserlaubnis dies ausdrücklich vorsieht. Grundsätzlich gilt dabei für abhängig Beschäftigte folgendes Verfahren: Die Ausländerbehörde prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen vor, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur Arbeit für die Aufnahme einer Beschäftigung ein. Grundsätzlich wird die Zustimmung nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige, die schon länger in Deutschland leben) besetzt werden kann (Vorrangprinzip). Ein mit Deutschen und EU-Bürgern gleichrangiger Arbeitsmarktzugang ist nach dem Ablauf bestimmter Fristen möglich.

Achtung: Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich nur auf Antrag verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Dieser Antrag muss rechtzeitig gestellt werden. Am Besten ist es, dies bereits einige Zeit vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Auf keinen Fall sollte ein Antrag erst nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden, da dies aus rein formalen Gründen zu einem illegalen Aufenthalt führt, der eine Menge Ärger und einen Verlust von Rechten nach sich ziehen kann!!! Ist z.B. der letzte Gültigkeitstag einer Aufenthaltserlaubnis der 18.2., so sollte der Verlängerungsantrag spätestens – besser vorher – an diesem Tag (18.2.) beantragt werden!

Die Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Titel der Aufenthaltsgenehmigungen. Er erlaubt Leuten aus Drittstaaten für 4 Jahre in Deutschland zu bleiben. Um eine Blaue Karte EU beantragen zu können, benötigen Sie einen Hochschulabschluss oder eine ähnliche Qualifikation. Außerdem müssen Sie eine Anstellung in einer Position nachweisen, die Ihren Qualifikationen entspricht. Das Gehalt muss dabei ein Minimum von 47.600€ brutto im Jahr übersteigen (Stand: 2014 - ändert sich laufend). Für Fachkräfte aus den Bereichen Naturwissenschaft, Technik, Mathematik, IT und Medizin gilt eine Untergrenze von 37.128€ (Stand: 2014).

Nach 33 Monaten innerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnis bekommt die entsprechende Person eine Niederlassungserlaubnis, sofern sie belegen kann, dass sie die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung oder Ähnliches abgeführt hat. Mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (Niveau B1) kann man bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hochqualifizierte Arbeitskräfte, für die ein besonderes wirtschaftliches oder soziales Interesse in Deutschland besteht, können von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ob eine Person den Ansprüchen daran genügt, wird im Einzelfall entschieden.

Ein nachziehender Ehegatte braucht keinerlei Sprachnachweise. Sie oder er dürfen umgehend nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt ohne ein weiteres Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit. Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie grundsätzlich jede Stelle annehmen (Ausnahmen gelten nur für wenige Berufe insbesondere im medizinischen Bereich, z.B. Ärzte, und für das Beamtenverhältnis). Die Niederlassungserlaubnis sollte daher beantragt werden, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

In den meisten Fällen wird eine Niederlassungserlaubnis nicht sofort erteilt. Ausnahmen gelten z.B. für Hochqualifizierte. Eine Niederlassungserlaubnis direkt nach der Aufnahme in Deutschland erhalten auch Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden (z.B. Juden aus der ehemaligen SU). Alle anderen Gruppen können grundsätzlich erst nach gewissen Aufenthaltszeiten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Abhängig von dem Zweck zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben sein.

Grundsätzlich müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten:

  • fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • fünf Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre Familie
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Für Ehegatten reicht es aus, wenn die Voraussetzungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Ehepartner erfüllt sind. Für Kinder gelten weitreichende Ausnahmebestimmungen. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn Sie zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthalterlaubnis sind. Besondere Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gelten auch für anerkannte Flüchtlinge. Sie können in der Regel bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Achtung: Auch wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, kann ein Auslandsaufenthalt zum Verlust Ihres Aufenthaltsrechtes in Deutschland führen. Natürlich führt nicht jede Besuchsreise oder jeder Urlaub im Ausland zum Verlust des Aufenthaltsrechtes. Wenn Betroffene aber ins Ausland reisen und sie sich erkennbar nicht nur vorübergehend dort aufhalten wollen (z.B. sie geben ihre Wohnung in Deutschland auf), erlischt ihre Niederlassungserlaubnis grundsätzlich sofort und automatisch mit der Ausreise. Selbst wenn Sie nur vorübergehend in das Ausland reisen, kann es Probleme geben. Halten Sie sich länger als sechs Monate im Ausland auf, erlischt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich ebenfalls automatisch. Deshalb sollten Sie vor Auslandsaufenthalten, die länger dauern, mit der Ausländerbehörde sprechen. Es gibt gesetzliche Ausnahmen von den strikten Erlöschensregeln (z.B. für den Wehrdienst und für Rentner) und die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG

Dieser Aufenthaltstitel ist in etwa an die selben Bedingungen geknüpft, wie die Niederlassungserlaubnis. Sie befugt ebenfalls dazu eine Arbeit aufzunehmen und garantiert einen dauerhaften Aufenthalt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie räumliche Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Man kann zur selben Zeit eine begrenzte Aufenthaltsgenehmigung in anderen Ländern erhalten.
Eine Person kann niemals beide der dauerhaften Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen. Einige Gruppen, wie zum Beispiele Flüchtlinge, sind von diesem Titel generell ausgeschlossen.

Aufenthalt zum Zweck des Studiums

Eine Aufenthaltserlaubsnis wird auch zum Zweck des Studiums oder zur Bewerbung für einen Studienplatz erteilt. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. Wer zum Studium zugelassen wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten, die im Normalfall bis zum Ende des Studiums verlängert wird. Während des Studiums dürfen Studenten bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr arbeiten. Möglich ist auch zusätzlich eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule.

Nach einem erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines Arbeitsplatzes verlängert werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung zu erhalten, muss der Arbeitsplatz jedoch dem Studienabschluss angemessen sein und der Arbeitsplatz muss mit ausländischen Beschäftigten besetzt werden dürfen (in der Regel setzt dies voraus, dass der Arbeitsplatz nicht mit deutschen oder anderen bevorrechtigten Ausländern, insbes. EU-Bürgern, besetzt werden kann).

Informationen für ausländische Studierende oder Studieninteressierte bieten der Deutsche Akademische Austauschdienst unter www.daad.de  oder das Portal www.campus-germany.de .

Aufenthalt zum Zweck der Aus- und Weiterbildung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Voraussetzung ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn nicht durch Rechtsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist. Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann die Erlaubnis bis zu auf ein Jahr verlängert werden, um einen Job gemäß der Qualifikation zu finden.

Hier  finden Sie weitere Informationen.

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Weitere Kommentare

  • Dominik, 15 Oktober 2010 Antworten

    ...ein Ausländeramt ist nicht gerade ein angenehmer Ort...

    Was soll das den bitte für ein Kommentar sein? Es wird wohl nicht wie daheim im Wohnzimmer zu gehen aber unangenehm sind Behörden grundsätzlich nicht. Bürgerfreundlichkeit steht meist an 1. Stelle...

    • joana 29 Apr 2011, 09:39

      ausländeramt

      warst du jemals dort ? wie sie einen anschauen? abschätzig hinter ihrer glasbarrikade hervor. keine lust zu arbeiten und ängstlich. wie sie mit willkür alles entscheiden. nach tageslaune und zustand ! ausländer sind da auch keine bürger, also auch keine bürgerfreundlichkeit .